In seiner Deckungsanfrage an den Rechtsschutzversicherer muss der VN seinen Rechtsschutzfall (hier: Zahlungsansprüche gegen einen KFZ-Hersteller wegen Abgasmanipulation) schlüssig und beweisbar darlegen, vgl. § 17 Abs. 1 (b) ARB 2010; § 128 VVG; § 3a ARB 2010 (zitiert werden im folgenden einheitlich die Harbauer ARB 2010). A. Problemstellung Die Entscheidung des Landgericht Berlin, Urteil vom 10. Februar 2022, Az: 4 O 155/21 beschäftigt sich insbesondere mit der Unterrichtungsobliegenheit...