Grundsätzlich ist der Parteivereinbarung im Versicherungsvertrag überlassen, welchen konkreten Inhalt die Leistungsverpflichtung der Versicherung hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 172 Absatz 1 VVG, der nur die „vereinbarte Leistung“ erwähnt.
Der häufigste Fall ist der, dass im Versicherungsvertrag eine Rentenzahlung vereinbart ist. Zu dieser ist die Versicherung dann ab dem Zeitpunkt verpflichtet, in dem beim Versicherten ein bestimmter Grad einer Berufsunfähigkeit vorliegt. In der Regel handelt es sich dabei um den Grad der Berufsunfähigkeit von 50 %, der entweder erreicht oder überschritten werden muss, um die Leistungspflicht der Versicherung zu begründen.
Seltener findet man Staffelregelungen, bei denen die Beitragsbefreiung sowie die Rentenzahlung abhängig vom Grad der Berufsunfähigkeit gewährt werden. Solche gestaffelten Vereinbarungen haben den Vorteil, dass der Versicherungsnehmer bereits aber einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit Leistungen erhält (beispielsweise bei einem Grad von 25 % erhält der Versicherte 25 % der Rente). Zu Lasten des Versicherten geht dann jedoch der Umstand, dass bei einem Grad von 50 % Berufsunfähigkeit nicht die volle Rente (sondern meist nur 50% der Rente) gewährt wird, wobei zugleich schlechte Chancen für den Versicherten bestehen, ein hinreichendes Einkommen zu erzielen.
Fehlt im Versicherungsvertrag eine konkrete Vereinbarung, ab welchem Berufsunfähigkeitsgrad eine Leistungspflicht besteht, so ist mittels ergänzender Vertragsauslegung, nach dem wirklichen Willen der Parteien zu fragen. Als Anhaltspunkt kann dabei unter anderem die Höhe der vereinbarten Prämie dienen.
Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherungsleistung ist streng von dem Zeitpunkt zu unterscheiden, dann dem die Leistungspflicht beginnt. Die Fälligkeit der Leistung richtet sich grundsätzlich nach dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt. Ergänzend ist auf § 18 des VVG zurückzugreifen.
In älteren Vertragsmodellen ist die Fälligkeit der Erstrente oft anders als die Fälligkeit der Folgerenten geregelt. Letzte sind dann meist vierteljährlich und im Voraus zu entrichten. Dementsprechend sind sie auch zu diesen Zeitpunkten fällig.
Der Beginn der Leistungspflicht, also der Moment ab dem dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Rentenzahlung zukommt, tritt meist mit Ablauf des Monats ein, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Abweichende Vereinbarungen im Versicherungsvertrag sind jedoch möglich. Oft finden sich Regelungen, die den Leistungsbeginn auf den Beginn des Folgemonats, oder, bei einer fehlenden Prognose, auf den Ablauf des siebten Monats festsetzen.
Es gibt viele Möglichkeiten, wie die Rente bei der Berufsunfähigkeitsversicherung konkret ausgestaltet sein kann. Die simpelste Methode ist es, bei Vertragsbeginn eine Fixrente festzulegen. Teilweise gibt es Versicherungsverträge, in denen eine Erhöhung der Rente, beispielsweise für den Fall der Einordnung des Versicherten in eine höhere Pflegestufe, vorgesehen ist.
Ergänzend zur Rente sind oft Beitragsbefreiungen im Versicherungsvertrag vereinbart. Je nach Art der konkreten Vertragsklausel entfällt dann die Beitragspflicht mit Eintritt des Versicherungsfalls. Eine solche Beitragsbefreiung kann die Zusatz- und / oder die Hauptversicherung betreffen. Grundsätzlich wird der Versicherungsnehmer dann so gestellt, wie als hätte er die entsprechenden Beiträge bis zum Ablauf des Vertrages entrichtet.
Manche Versicherungen gestalten ihre Verträge mit sogenannten Anpassungsvereinbarungen oder Dynamiken. Bei den Anpassungsvereinbarungen koppelt die Versicherung die Höhe der Beiträge und Leistungen an die Einkommensentwicklung des Versicherten. Ist eine Dynamik im Vertrag vereinbart, gestaltet sich dies in der Regel folgendermaßen: Die Prämie und die Rente erhöhen sich in festen Intervallen um einen gewissen Prozentsatz (selten auch um den allgemeinen Kaufkraftverlust).
Es gibt die Beitragsdynamik, bei der die turnusmäßigen Erhöhungen mit dem Eintritt des Versicherungsfalles enden. Außerdem existiert die Leistungsdynamik. Bei dieser erhöht sich auch im Leistungsfall die Beitragsrente regelmäßig um den vereinbarten Prozentsatz. Der Markt gibt eine Vielzahl an verschiedensten Versicherungstarifen her, bei denen die konkrete Ausgestaltung der Rente im Einzelfall sehr variiert. Insofern lohnt sich stets der genaue Blick in das Vertragswerk, bevor man sich für eine Berufsunfähigkeitsversicherung entscheidet.