Befunderhebungsfehler.
Unser Mandant begab sich Mitte August in stationäre Behandlung in die Praxis der Anspruchsgegner aufgrund einer massiven Symptomatik einer Claudicatio spinalis. Aufgrund dessen war für den Folgetag eine Operation angedacht.
Einen Tag später wurde die Operation gegen zehn Uhr morgens durchgeführt.
Gegen Abend (ca. 22 Uhr) konnte unser Mandant seine Beine nach der Operation nach wie vor nicht spüren und bewegen, woraufhin er einen Pfleger fragte, ob dies normal sei. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde seine Mobilität nach der Operation nicht befundet.
Daraufhin wurde er sofort in die Computertomographie gebracht, bei dem eine hochgradige Fußheber- sowie Fußsenkerparese Kraftgrad 0-1/5 und epidurale Lufteinschlüsse in der Höhe LWK1/2 und LWK3/4 festgestellt wurden.
Notoperation.
Nach der Untersuchung (es war bereits wieder ein neuer Tag und die Operation mehr als 14 Stunden her) wurde unser Mandant notoperiert. Hierbei wurde ein postoperatives epidurales Hämatom entdeckt, welches ausgespült und ausgeräumt wurde. Eine aktive Blutungsquelle war nicht zu sehen. Nach der Operation hatte unser Mandant eine Fußheber- und Fußsenkerparese mit einem Kraftgrad von 2/5 links. Unser Mandant war gezwungen sich im Rollstuhl fortzubewegen. Gehen und Stehen war ihm nicht mehr möglich.
Circa eine Woche danach wurde eine Facettenblockade in Höhe LWK4/5 rechts durchgeführt, da unser Mandant seit der zweiten Operation (der Notoperation) unter einer starken Lumboichialgie litt. Da danach eine Besserung seines Zustandes in Sicht war, wurde er weitere vier Tage später in eine andere ortsnahe Klinik verlegt.
Etwas mehr als einen Monat befand sich unser Mandant in stationärer Reha in der ortsnahen Klinik.
Nach Entlassung aus der Reha kann sich unser Mandant meist ohne Hilfsmittel frei im Innen- und Außengelände bewegen, muss sich jedoch noch sehr dabei konzentrieren um die Stabilität zu garantieren und keine Umknicktraumen zu provozieren.
Gravierende Auswirkungen.
Bis heute leidet unser Mandant an den Auswirkungen der Operation beim Gehen und kann maximal eine Strecke von zwei Kilometern bewältigen. Er leidet auch weiterhin an schweren Schlafstörungen, einer Fußheber- und Fußsenkerschwäche beidseits sowie Taubheitsgefühle im rechten Fuß. Dazu bestehen Missempfindungen im Gesäßbereich. Außerdem kann er seinem Beruf als Arbeiter der Gemeinde nicht mehr nachgehen und es bestehen auch in seinem gesellschaftlichen, sportlichen und vor allem ehelichen Leben massive Einschränkungen. Er leidet sehr unter Angststörungen, Depressionen und einer Wesensänderung seit dem Vorfall und befindet sich noch heute in psychiatrischer Behandlung.
Die Behandlung unseres Mandanten in der Praxis der Anspruchsgegner war grob fehlerhaft. Eine postoperative Nachsorge hätte früher stattfinden müssen. Zu der Fußheber- und Fußsenkerparese der Beine, der Missempfindungen im Gesäßbereich und der schwerwiegenden Depressionen wäre es dann nicht gekommen.
Wir beantragen die Durchführung eines MDK-Gutachtenverfahrens zwecks Prüfung auf Behandlungs-/Aufklärungsfehler durch einen Facharzt des der streitigen Behandlung entsprechenden Fachgebiets. Unsere Mandantschaft hat vorliegend Anspruch auf Schadensersatz aus einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung.
Unser Ziel ist es, für unsere Mandanten eine angemessene Entschädigung auf außergerichtlichem Wege herbeizuführen. So vermeiden wir die hohen
Kosten und die lange Dauer eines gerichtlichen Prozesses.
Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...
… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht