Unsere Mandantin hatte ein Ärztehaus aufgesucht, um ihren Sohn zu dessen Arzttermin in die Praxis der Anspruchsgegner zu bringen. Die Zeit der Behandlung wollte unsere Mandantin nutzen, um ein paar Erledigungen zu tätigen. Deshalb verließ sie das Gebäude umgehend, nachdem sie ihren Sohn an der Praxistüre abgegeben hatte. Laut den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen der Praxis war die Nutzung des Haupteinganges den Patienten/ Patientinnen und ihren Begleitpersonen nicht gestattet. Unsere Mandantin hielt sich an die Regeln und verließ das Gebäude über den Seitenausgang in Richtung Tiefgarage. Dort befindet sich eine Rampe für Rollstuhlfahrer/ Kinderwägen etc.. An der rechten Seite der Rampe (aus dem Gebäude kommend) befindet sich eine steile Kante, die an ihrem höchsten, türnahen, Punkt schätzungsweise 30-40 cm hoch ist und sich absteigend langsam der eigentlichen Bodenhöhe angleicht. Aufgrund der unzureichenden Markierung nahm unsere Mandantin die Kante nicht wahr und stürzte, indem sie mit ihrem rechten Fuß in Richtung der Tiefgarage über die Kante knickte. Bei diesem Sturz zog sich unsere Mandantin eine komplexe Fraktur des Sprunggelenks zu.
Zufälligerweise kam ein Orthopäde aus dem Ärztehaus als erster am Unfallort vorbei. Er führte eine fachgerechte Reposition durch und verständigte den Rettungswagen. Dieser verbrachte die Mandantin in das nahegelegene Klinikum. Dort erfolgte die operative Versorgung der Fraktur. Der Genesungsprozess dauert bis heute an.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Rampe, an der sich der Unfall ereignete, nur kurze Zeit nach dem Unfall der Mandantin eine deutlich sichtbare, farbig markierte Gefahrenkennzeichnung erhalten hat, ohne dass unsere Mandantin hierauf hin gewirkt hat. Die Markierung der Rampe heute springt unmittelbar ins Auge. Sie entspricht jedoch gerade nicht der Markierung, die zum Unfallzeitpunkt an der Rampe angebracht war. Bei der alten Markierung handelte es sich um eine unzureichende, leicht zu übersehende Markierung in den Farben de umliegenden Bodens, die die Nutzer der Rampe nicht ausreichend auf die drohende Gefahr eines Sturzes über die steile Kante hinwies. Vielmehr bestand der Eindruck, es würde sich um eine ebenerdige Fläche handeln. Hinweisschilder oder Leitplanken existierten zum Unfallzeitpunkt nicht.
Gravierender Gesundheitsschaden.
Unmittelbar nach dem Sturz diagnostizierte man bei unserer Mandantin eine Trimalleolare Fraktur rechts.
Aufgrund der Schwere der Fraktur und der notwendigen Operation wurde unsere Mandantin noch am Unfalltag stationär im Klinikum aufgenommen. Am selben Tag erfolgte die Plattenosteosynthese des Außenknöchels, die Schrauben-/K-/Drahtosteosynthese des Innenknöchels, sowie die Schraubenosteosynthese des Volkmannschen Dreiecks.
Während des stationären Aufenthaltes wurde die Mandantin im Klinikum krankengymnastisch beübt und mobilisiert. Die Mandantin war über diesen Zeitraum und auch darüber hinaus auf die Einnahme von starken Schmerzmitteln angewiesen. Bei Entlassung bestand ihre Medikation unter anderem aus Ibuprofen 600 mg 3 mal täglich und Paracetamol 500 mg 6 mal täglich. Bis zur Wundheilung verschrieb man der Mandantin das Tragen eines Aircast Walkers und die Entlastung des operierten Beins für 6 Wochen. Anschließend mobilisierte die Mandantin ihr Bein mit Hilfe von zwei Gehstützen. Außerdem erfolgte eine physiotherapeutische Behandlung.
Die Mandantin war 2 Wochen lang arbeitsunfähig.
Aller Maßnahmen zum Trotz besteht bis heute eine merkbare Einschränkung der Gehfähigkeit der Mandantin. Ihre Mobilität und Selbständigkeit hat die Mandantin noch nicht zurück erlangt. Unter Belastung schwillt das Sprunggelenk des betroffenen Beins an. Der Fuß ist kraftlos. Die Funktionalität des betroffenen Beines ist bislang nicht zufriedenstellend.
Aufgrund der Gangunsicherheit bewegt sich die Mandantin humpelnd fort. In einigen Monaten ist eine zweite Operation notwendig, bei der die eingesetzten Implantate entfernt werden sollen.
Auch in psychischer Hinsicht ist der plötzliche und fast vollständige Verlust ihrer Selbständigkeit und Mobilität nicht spurlos an der Mandantin vorbei gegangen. Sie leidet unter Angststörungen und Depressionen. Der Unfall mit all seinen Folgen stellt für die Mandantin ein starkes Trauma dar.
Wir fordern Schmerzensgeld.
Für den Alltag der Mandantin bedeutet der Verlust der Mobilität eine große Einschränkung. Treppenlaufen, Duschen, Haushaltstätigkeiten und viele weitere Dinge kann die Mandantin bis heute nur mit Hilfe bewältigen. Um halbwegs mobil zu bleiben, war die Anschaffung eines Rollstuhls erforderlich. Die Mandantin kann nicht mehr selbst Auto fahren, weshalb sie auf die Nutzung eines Fahrservices angewiesen ist.
Auch in ihrem Beruf als Senior Key Account Managerin ist die Mandantin erheblich eingeschränkt. Die zu ihrer Tätigkeit gehörenden Geschäftstermine und -Reisen kann sie nicht mehr selbständig wahrnehmen.
Aufgrund der vorliegenden vertraglichen Verletzungshandlung der Praxis der Anspruchsgegner haftet diese aus dem in der Rechtsprechung anerkannten Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 ff. BGB.
Für unsere Mandantin fordern wir Schmerzensgeld und Schadensersatz. Unser Ziel ist es, eine angemessene außergerichtliche Regulierung der Schäden zu erreichen. Auf diesem Wege vermeiden wir die lange Dauer und die hohen Kosten eines Gerichtsprozesses.
Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...
… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht