Unsere Mandantin befand sich zunächst wegen der notwendigen regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen in der Behandlung bei der Gynäkologin, der Anspruchsgegnerin.
Bei einer der Untersuchungen wurde eine gynäkologische Vorsorgeuntersuchung durchgeführt. Die Behandlerin unternahm hierfür eine Ultraschall-Diagnostik und nahm einen vaginalen Abstrich bei der Versicherten. Der PAP-Test ergab einen unauffälligen Befund (PAP 1).
Bei der darauffolgenden Vorsorgeuntersuchung ein Jahr später ergab sich ebenfalls ein unauffälliger Befund (PAP 1). Auch das Ergebnis des HPV-Tests war negativ.
Bei diesem Termin berichtete die Versicherte der Behandlerin von bestehender Müdigkeit mit Leistungsabfall und fragte nach einem Zusammenhang dieser Beschwerden mit etwaigen hormonellen Schwankungen. Zudem berichtete sie der Behandlerin von ihrer zu diesem Zeitpunkt bereits seit 6 Monaten ausbleibenden Periode, sowie von auftretenden Feigwarzen im Intimbereich - bei denen nachweislich ein Zusammenhang zu Gebärmutterhalskrebs bestehen kann. Auf die Schilderungen der Versicherten ging die Behandlerin nicht ein. Sie verschrieb der Versicherten lediglich ein homöopathisches Präparat.
Die Versicherte besuchte sodann ihre Hausärztin, um ein großes Blutbild anfertigen zu lassen. Die hierfür erforderliche Blutentnahme erfolgte nur wenige Tage später. Da sich keinerlei Auffälligkeiten im Blut zeigten, empfahl die Hausärztin eine erneute Vorstellung bei der Gynäkologin, insbesondere die Erstellung eines hormonellen Blutbildes.
Die Versicherte stellte sich deshalb nochmals bei ihrer Gynäkologin vor. Diese lehnte eine Bestimmung der hormonellen Blutwerte ab.
Von ihrer Hausärztin erhielt die Versicherte sodann eine Überweisung zum Nuklearmediziner und zu einer endokrinologischen Praxis. Sowohl hinsichtlich der Schilddrüse, als auch hinsichtlich der hormonellen Werte im Blut ergaben sich keine Auffälligkeiten.
Auch eine psychologische Abklärung blieb ohne Diagnose.
Gravierende Befunderhebungsfehler.
Schließlich kam es zu Kontaktblutungen der Versicherten nach dem Geschlechtsverkehr. Die Versicherte litt unter ständigem, gelbfarbigen und flüssigen Ausfluss. Aufgrund dieser Auffälligkeiten vereinbarte die Versicherte erneut einen Termin in der Frauenarztpraxis der Anspruchsgegnerin. Da diese im Urlaub war, stellte sich die Versicherte bei der Kollegin der Anspruchsgegnerin vor. Diese nahm lediglich einen PH-Abstrich. Als dieser ein Ungleichgewicht der Vaginal-Flora zeigte, verschrieb sie der Versicherten Vaginalzäpfchen. Ein vaginaler Ultraschall fand nicht statt. Und das, obwohl die Versicherte nach der Untersuchung so stark blutete, dass sie ein Handtuch zum Stoppen der Blutung benötigte. Hinsichtlich des gelben Ausflusses lies die Behandlerin lediglich verlauten, dass manche Frauen nun eben ihr Leben lang mehrfach am Tag ihre Binden wechseln müssten.
Da die Vorgehensweise der Gynäkologinnen der Versicherten und ihrer guten Freundin - OP Schwester in der Klinik für Frauenheilkunde - seltsam vorkam, organisierten sie einen Termin in der städtischen Universitätsklinik. Bei der dortigen Erst-Untersuchung fiel der Behandlerin mit bloßem Auge ein bei der Versicherten bestehender Tumor an der hinteren Muttermundslippe auf, der bei Kontakt blutete.
Die Untersuchung der entnommenen Gewebeproben bestätigte den Befund. Bei der Versicherten wurde ein Plattenepithelkarziom der Zervix, FIGO IB1 diagnostiziert. Der PAP-Grad, der bei der letzten Vorsorgeuntersuchung angeblich noch mit PAP I bestimmt wurde, betrug V.
Der Tumor wies zu diesem Zeitpunkt eine Größe von ungefähr 3 cm auf. Da Tumore im Gebärmutterhals langsam wachsen, hätte der Tumor bei einer der Vorsorgeuntersuchungen der letzten Jahre bei der Anspruchsgegnerin auffallen müssen.
Zur operativen Versorgung des Tumors befand sich die Versicherte sodann in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum, gynäkologische Onkologie.
Es erfolgte die Längslaparotomie, die Hysterektomie mit Salpingektomie beidseitig, die Ovariopexie beidseitig, die Ureterolyse beidseitig, die systematische pelvine und paraaortale Lymphonodektomie, die Adhäsiolyse und die Einlage eines Suprabubischen Blasenkatheters.
Die Versicherte erhielt einen Beinbeutel und wurde am schließlich in die ambulante Weiterbetreuung entlassen.
Aufgrund einer weiteren Operation der Gebärmutter befand sich die Versicherte erneut stationär in der Klinik für Frauenheilkunde, Universitätsklinikum. Dort erfolgte sodann die Laparaskopie, radikale laparoskopische Trachelektomie, sentinel-node-Biopsie illiakal beidseits nach ICG-Markierung, Schnellschnittuntersuchung, Cerclage-Anlage, Zytologie.
Die Behandler empfahlen die Komplettierung der radikalen Hysterektomie. Aufgrund des bestehenden Kinderwunsches entschied sich die Versicherte dafür, zunächst den Kinderwunsch zu realisieren und sodann die Komplettierungsoperation durchzuführen.
Post-Operativ leidet die Versicherte unter einer neuerogenen Blasenentleerstörung. Sie muss sich regelmäßig selbst katheterisieren. Spontanes Wasserlassen ist nur im Rahmen vom Stuhlgang möglich.
Dauerschaden.
Die sogenannte „Wertheim-Blase“ ist eine Folge des aufgrund der Tumorgröße notwendigen radikalen gynäkologischen Eingriffes. Die Versicherte muss nun regelmäßig Tabletten für ihre Blase einnehmen, die bei ihr starken Schwindel sowie Kopf- und Bauchschmerzen verursachen. Zudem ist die Versicherte in Folge der Schwere der Krebserkrankung dauerhaft müde. In psychischer Hinsicht stellt der schwere gesundheitliche Verlauf eine enorme Belastung für die Versicherte dar. Sowohl die psychische Belastung durch den bestehenden Kinderwunsch, als auch die ständigen Angst vor weiteren Krebsdiagnosen sind der tägliche Begleiter der Versicherten. Zudem wurde der Versicherten ein Stück ihrer Weiblichkeit genommen. Insgesamt ist die Versicherte aufgrund der körperlichen und geistigen Belastungen in ihrem beruflichen Alltag und in ihrem privaten Leben enorm eingeschränkt. Sie hat einen großen Verlust an Leichtigkeit und Lebensfreude erlitten.
Die Behandlung unserer Mandantin bei der Anspruchsgegnerin war grob fehlerhaft. Die Vorsorgeuntersuchungen hätten fachgerecht durchgeführt werden müssen. Dann hätte sich der zu diesen Zeitpunkten bereits bestehende Tumor gezeigt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bei der Mandantin bestehenden Feigwarzen im Intimbereich, die nachweislich mit einer HPV-Infektion in Zusammenhang stehen können. Außerdem hätte aufgrund der von der Versicherten geschilderten Beschwerden wie Kontaktblutungen und gelbem flüssigen Ausfluss spätestens bei dieser Untersuchung eine erneute genauere Befunderhebung stattfinden müssen.
Insgesamt erscheint die Betreuung der Mandantin in der Frauenarztpraxis mangelhaft. So ging die Behandlerin auf einige Beschwerden der Mandantin, wie Stimmungsschwankungen und ausbleibende Periode, nicht ein und lehnte die Erstellung eines Blutbildes ab.
Wir beantragen die Durchführung eines MDK-Gutachtenverfahrens zwecks Prüfung auf Behandlungs-/Aufklärungsfehler durch einen Facharzt des der streitigen Behandlung entsprechenden Fachgebiets. Unsere Mandantschaft hat vorliegend Anspruch auf Schadensersatz aus einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung.
Unser Ziel ist es, im Rahmen von außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen eine angemessene Entschädigung für unsere Mandantin zu erhalten. So können wir die hohen Kosten und die lange Dauer eines Gerichtsprozesses vermeiden.
Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...
… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht
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Mandy (Mittwoch, 05 Juni 2024 12:09)
Hallo ich habe den gleichen fall, nur noch schlimmer. Gab es schon ein Urteil???