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Behandlungsfehler bei Schwangerschaftsbetreuung - Wir beantragen ein Gutachtenverfahren.

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Im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge verkannte der Behandler unserer Mandantin - trotz eindeutiger Anhaltspunkte - zahlreiche Fehlbildungen, unter anderem ein atypisches Goldenhar-Syndrom, eine craniomandibuläre Dysplasie mit Kieferfehlbildung, ein subpulmonaler muskulärer Ventrikelseptumdefekt, eine Ohrmuscheldysplasie beidseits, eine Gaumenspalte, einen Doppeldaumen rechts und ein Ohranhängsel.

 

Hierdurch kam es zu folgenden Dauerschäden: Notwendigkeit der Nahrungsaufnahme über Nasojejunal-Sonde (kontinuierlich, 21 Stunden am Tag), maximale Schallleitungsschwerhörigkeit beidseitig mit Gehörgangsatresie beidseitig, Atemprobleme, weshalb eine Monitorüberwachung erforderlich ist, hochgradiger Reflux und Hiatushernie mit rezidivierendem Erbrechen, konsekutive Gedeihstörung, Pflegegrad 4, 100% Schwerbehinderung, lebenslange ärztliche Behandlungen, weitere erforderliche Operationen und Therapien.

Behandler betitelt sich als "Feindiagnostiker".

Obgleich unsere Mandantin schon vor der Schwangerschaft bei dem Behandler vorstellig wurde, um einen Antikörpertest zu machen, um für eine Schwangerschaft optimal vorbereitet zu sein und auch im Rahmen der Schwangerschaftsbetreuung die Behandlung explizit auch auf den Ausschluss von Fehlbildungen erweitert wurde und unsere Mandantin darüberhinaus mehrfach betonte, einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen, sollte das Kind Behinderungen oder Fehlbildungen aufweisen, unterließ der Behandler eine ordnungsgemäße Beratung über sämtliche Möglichkeiten der Pränataldiagnostik, insb. der Feindiagnostik. Stattdessen bestätigte der Behandler der Mandantin gegenüber, er könne alle Untersuchungen, die zur Diagnostik von Fehlbildungen erforderlich seien, selbst durchführen und auch erkennen. Eine umfassende Aufklärung darüber, dass einige Fehlbildungen nur mittels Feindiagnostik über einen externen Feindiagnostiker erkennbar seien, erfolgte nicht

 

Unsere Mandantin nahm anschließend die Untersuchungen (Ultraschall, Screening), teilweise unter eigener Kostentragung wahr, wobei der Behandler im Rahmen jedes Termins unserer Mandantin versicherte, dass er jegliche Fehlbildung ausschließen kann

 

Obgleich bereits zu einem der ersten Untersuchungstermine im Rahmen einer gefertigten Ultraschallaufnahme im Profil das fliehende Kinn und der doppelte Daumen deutlich zu erkennen waren und sich aus medizinischer Sicht Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit weiterer feindiagnostischer Untersuchungen ergaben, wurden durch den Behandler weder weitere eigene Untersuchungen durchgeführt noch diese extern veranlasst (Befunderhebungsfehler).

 

Der Gynäkologe verkannte vielmehr die dramatischen Fehlbildungen beim Embryo

 

Im Rahmen weiterer Ultraschalluntersuchungen verkannte der Gynäkologe die Deformation des linken Ohrs, die Fehlentwicklung des Unterkiefers und die Fehlbildung der Knochen im Oberkiefer. Die Verkennung der Fehlbildungen waren dabei für den Behandler vermeidbar und sind aus medizinischer Sicht schlichtweg unverständlich

 

Infolge der unzureichenden Schwangerschaftsbetreuung, den unzureichenden pränataldiagnostischen Untersuchungen und der unterlassenen Aufklärung über sämtliche Möglichkeiten der Pränataldiagnostik (v.a. zur Feindiagnostik) wurden die Fehlbildungen des ungeborenen Kindes über die gesamte Schwangerschaft verkannt, sodass unsere Mandantin einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch nicht durchführen lassen konnte.

Wir beantragen ein MDK-Gutachtenverfahren.

Es ist bei unserer Mandantin insbesondere zu folgenden Schäden gekommen: Einer posttraumatische Belastungsstörung, einer DepressionSchmerzen in beiden Armen (Tennisarm) durch die Betreuung und Pflege des Kindes, sowie der hohe Betreuungs- und Barunterhaltsaufwand

 

Wir beantragen die Durchführung eines MDK-Gutachtenverfahrens zwecks Prüfung auf Behandlungs-/Aufklärungsfehler durch einen Facharzt des der streitigen Behandlung entsprechenden Fachgebiets. Die o.g. versicherte Person hat vorliegend Anspruch auf Schadensersatz aus einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung.


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

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