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Fehlerhafte Bemessung der Invalidität durch Unfallversicherung - Wir fordern Regulierung.

Experten für außergerichtliche Lösungen!
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In diesem Fall aus dem Bereich des Versicherungsrechts geht es um den Anspruch unserer Mandantin gegenüber ihrer Unfallversicherung. Aufgrund eines Unfalles bei der Gartenarbeit besteht eine Invalidität der Mandantin. Die Versicherung hat den Anspruch unserer Mandantin bislang nur zu einem Teil beglichen. Wir helfen unserer Mandantin im Rahmen von außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen, eine angemessene Regulierung von ihrer Versicherung zu erhalten. 

Oberschenkelhalsfraktur und Arthrose.

Unsere Mandantin unterhält eine private Unfallversicherung bei der Versicherungsgesellschaft der Antragsgegnerin. Vertraglich ist eine progressive Invaliditätsstaffel von 300 Prozent vereinbart. Eines Tages war unsere Mandantin bei der Gartenarbeit gestürzt. An einem Hang hatte sie das Gleichgewicht verloren, weshalb sie in die Höhe sprang und auf der knapp 80 cm tiefer liegenden Terrasse landete. Bei dem Versuch, den Sturz abzufangen, knickte sie mit ihrem rechten Sprunggelenk um. Durch den Sturz zog sich unsere Mandantin an ihrem rechten Bein eine bimalleoläre obere Sprungegelenksfraktur zu. 

 

Noch am Unfalltag wurde unsere Mandantin operiert. Die Ärzte führten eine „offene Reposition der distalen Fibulafraktur und Osteosynthese (Verbindung von Knochen) mit zwei Kortikalisschrauben“ und eine „offene Reposition der distalen Tibia und Osteosynthese mit zwei Kortikalisschrauben“ durch. 

Nach der Operation musste unsere Mandantin einen Vacoped-Schuh tragen. Im Rahmen der Frühmobilisation bewegte sie sich acht Wochen lang mithilfe eines Unterarmgehstützes fort, wobei sie den betroffenen Fuß nur zumTeil - bis zu 20 Kilogramm- belasten durfte. 

 

Als die Frühmobilisation beendet war und unsere Mandantin ihren Fuß wieder voll belasten durfte, stellte sie fest, dass die Funktionsfähigkeit des Fußes immer noch nachhaltig eingeschränkt war. Neben der Bewegungseinschränkung traten Schwellungen, Druckschmerzen und Belastungsschmerzen auf. 

 

Unsere Mandantin hat den Unfall fristgerecht bei ihrer Unfallversicherung angezeigt. Die bestehende Invalidität wurde ebenfalls fristgerecht von einem Arzt festgestellt und bei der Versicherung vorgelegt. 

 

Die Versicherungsgesellschaft holte ein Gutachten ein, in welchem der Gutachter die bei unserer Mandantin bestehenden Einschränkungen bestätigt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass neben einer Bewegungseinschränkung des Sprunggelenks auch eine Schwellneigung, ein Druckschmerz, ein Taubheitsgefühl am Innenknöchel, Narben am Innen- und Außenknöchel und Belastungsschmerzen vorliegen. Der Gutachter stellt außerdem fest, dass die erlittene Fraktur eine Arthrose begünstigen oder beschleunigen kann. Des Weiteren besteht seinem Gutachten nach ein Fußwert von 3/10

Invaliditätsanspruch - Wir fordern Regulierung.

Entsprechend der hier geltenden allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen steht unserer Mandantin ein Anspruch auf Invaliditätsleistung zu. Wie gutachterlich bestätigt, besteht bei unserer Mandantin ein Fußwert von 3/10. 

 

Allerdings ist zusätzlich der Senkfuß zu berücksichtigen, der sich bei unserer Mandantin gebildet hat. Diese Unfallfolge wurde vom Gutachter zwar festgestellt, bei der Bewertung des Fußwertes jedoch nicht berücksichtigt. Ein Senkfuß stellt jedoch eine Fußdeformität dar und begründet damit eine funktionelle Beeinträchtigung des Fußes, die über die Beeinträchtigung der Bewegungseinschränkung hinausgeht. Zusätzlich hat sich das gebrochene Gelenk sichtbar verschoben. Insgesamt muss hier ein zusätzlich Fußwert von 1/10 anerkannt werden. 

 

Im Gutachten führt der Experte aus, dass die erlittene Fraktur eine spätere Arthrose begünstigen oder beschleunigen kann. Bei der Bemessung des Fußwertes fand dieses Risiko keine Berücksichtigung - zu Unrecht. Der Gutachter ließ insbesondere völlig außer Acht, dass sich auf den Röntgenbildern bereits eindeutige Anzeichen für eine Arthrose zeigen. Zusätzlich hat sich ein sogenanntes „Ossikel distal“ (kleine abgesprengte Knochenteilchen) gebildet, welches bei einer sekundären Arthrose nicht selten auftritt. 

 

Ganz grundsätzlich steht fest, dass Verletzungen mit einer Gelenksbeteiligung zur Entstehung von Arthrose führen können. Liegen zum Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung bereits Indizien für eine solche unfallbedingte erhöhte Wahrscheinlichkeit der Arthrose vor, so ist die Invalidität anzuheben. Diese Indizien bestehen hier. In medizinischer Hinsicht ist bei unserer Mandantin von einem Arthrosegrad III nach Kellgren auszugehen. Auf die Invalidität ist ein Zuschlag von 1/ 10 Fußwert vorzunehmen. 

 

Nicht zuletzt muss auch die chronische Scherzhaftigkeit berücksichtigt werden, die sich insbesondere nachts verstärkt. Abweichend von dem durch die Versicherung in Auftrag gegebenen Gutachten ergibt sich damit insgesamt ein Fußwert von 6/10

 

Unserer Mandantin steht eine Invaliditätsleistung in Höhe von 18.000 Euro zu. Diese ergibt sich aus der versicherten Invaliditätssumme am Unfalltag (75.000 Euro), dem Invaliditätsgrad von 40 % bei einem Verlust oder der vollständigen Unbrauchbarkeit des rechten Fußes (30.000 Euro) und der hier anzusetzenden Invalidität von 24%.  

 

Da die Versicherung bereits 9.000 Euro an unsere Mandantin bezahlt hat, verbleibt eine Restforderung in Höhe von 9.000 Euro. 

Die Forderung unserer Mandantin setzen wir aktuell im Rahmen von außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen durch. So vermeiden wir die lange Dauer und die hohen Kosten eines Gerichtsprozesses.  



Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

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