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Invalidität durch Hundeangriff - Wir fordern die Regulierung des Schadens durch die Unfallversicherung.

Wir setzen uns für Sie ein!
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In diesem Fall aus dem Bereich des Versicherungsrechts geht es um einen Hundeangriff und dessen gesundheitliche Folgen für unseren Mandanten. Heute weist unser Mandant eine Gesamtinvalidität von 56 % auf. Für unseren Mandanten treten wir in außergerichtliche Regulierungsverhandlungen mit der Unfallversicherung. Unser Ziel dabei: Eine angemessene Entschädigung und ein angemessenes Schmerzensgeld für unseren Mandanten zu erzielen. 

Invalidität durch Hundeangriff.

Zum Fall: Unser Mandant unterhält eine private Unfallversicherung bei der Antragsgegnerin. Vertraglich vereinbart ist eine Invaliditätsgrundsumme in  Höhe von 200.000,000 Euro, sowie eine progressive Invaliditätsstaffel in Höhe von 225 %. 

 

Vor knapp drei Jahren erlitt unser Mandant einen Unfall. Er machte sich morgens auf den Weg zu einer bekannten Familie, um dort Kuchen für den geplanten Kindergeburtstag vorbeizubringen. Unser Mandant klingelte und wurde sodann durch die Sprechanlage gebeten, hinter das Haus zu laufen und dort den seitlichen Hauseingang zu nutzen. 

 

Unser Mandant machte sich also auf den Weg um das Haus herum. Als er um die Hausecke ging, rannte der Hund der Familie mit Vollgas auf ihn zu. Instinktiv drehte sich unser Mandant zur Seite - immer noch die Kuchenplatte auf der Hand balancierend. Der Hund ließ sich jedoch nicht beirren und sprang unseren Mandanten ungebremst an. Durch die hohe Krafteinwirkung stürzte unser Mandant zu Boden. Unmittelbar trat ein starker Schmerz in der linken Schulter auf. 

 

Da sich die Schmerzen trotz Schonung und Salbverbänden auch nach einigen Tagen nicht verbesserten, suchte unser Mandant einen Arzt auf. Eine MRT Untersuchung zeigte eine sogenannte „Rotatorenmanschettenruptur“, also einen Sehnenriss an der Schulter. 

Zusätzlich wurde eine „erhebliche Flüssigkeitsbildung im Gelenk sowie eine Begleitbursitis (Schleimbeutelentzündung)“ diagnostiziert.

Erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen.

Weitere Untersuchungen zeigten eine erhebliche Bewegungseinschränkung und eine deutliche Kraftminderung in der betroffenen Schulter. Die Ärzte hielten eine Operation für erforderlich. Um diesen Eingriff durchführen zu lassen, befand sich unser Mandant 5 Tage lang in stationärer Behandlung in einem Klinikum

 

Bis heute ist unser Mandant in ärztlicher und physiotherapeutischer Nachbehandlung. Unter anderem besuchte er auch eine Reha-Klinik. Trotz all dieser Maßnahmen ist bislang keine wesentliche Besserung der Beschwerden eingetreten. 

 

Im Einzelnen leidet unser Mandant unfallbedingt an einer erheblichen Bewegungseinschränkung der linken Schulter sowie des gesamten linken Arms, an Nervenschmerzen von der Schulter ab bis in die Finger und an einem Dauerschmerz bei Ruhe und Belastung. Dadurch bedingt ist unser Mandant maximal bei der Ausführung alltäglicher Tätigkeiten eingeschränkt. Diese Einschränkungen machen sich auch im beruflichen Bereich bemerkbar. Die unfallbedingt hervorgerufene Schonhaltung führt regelmäßig zu massiven Rückenschmerzen. Im Bereich der betroffenen Schulter kam es zu einem gravierenden Muskelabbau, welcher den Kraftverlust nochmals verstärkt. 

 

Unser Mandant kann sportliche Aktivitäten kaum ausführen. Außerdem kann er den Haushalt nur sehr eingeschränkt und unter der Einnahme von starken Schmerzmitteln (wie beispielsweise Ibuprofen 800) bestreiten. 

 

In beruflicher Hinsicht wirken sich die unfallbedingten körperlichen Beschwerden ebenfalls enorm aus. Unser Mandant ist selbständiger Büchsenmacher. Zur Ausübung seines Berufs, einer handwerklichen Tätigkeit, ist er entscheidend auf seine Hände und die Beweglichkeit seiner Arme angewiesen. In Folge des Unfalles kann unser Mandant seinen Beruf nicht mehr wie zuvor ausüben. Auch jetzt, nach dem Ablauf der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit, sind viele der für die Arbeit notwendigen und kraftaufwendigen Bewegungen nicht oder nur unter starken Schmerzen möglich. 

 

Alle bis heute getroffenen Behandlungsmaßnahmen blieben ohne Erfolg. Es ist nicht abzusehen, wann und ob sich der gesundheitliche Zustand unseres Mandanten jemals verbessert.

Pflichtwidriges Verhalten der Versicherung.

Nachdem unser Mandant den Unfall fristgerecht bei seiner Versicherung gemeldet hatte, bat diese ihn um eine ärztliche Feststellung der korrekten Diagnose. Sodann bestätigte der behandelnde Arzt die Rotatorenmanschettenruptur wie sie zuvor diagnostiziert worden war und die bestehenden Bewegungs- und Krafteinschränkungen

 

Noch bevor die vollständigen ärztlichen Feststellungen der Versicherung vorlagen, beauftragte diese ein Klinikum mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieses Vorgehen erscheint insbesondere deshalb etwas voreingenommen, da etwaige Vorschäden unseres Mandanten nicht bestanden und zu keiner Zeit Thema gewesen waren. Es schien, als würde die Versicherung die Begutachtung in eine für sie vorteilhafte Richtung lenken wollen. 

 

Das Gutachten kam zu dem Ergebnis einer Invalidität von 4/20 Armwert. In einem anschließenden Schreiben teile die Versicherung unserem Mandanten mit, dass eine abschließende Beurteilung des unfallbedingten Dauerschadens angeblich nicht möglich sei. Dabei bezog sie sich auf angeblich fehlende Vorbefunde und bemängelte die vorgelegten und sehr detaillierten Berichte des behandelnden Arztes als nicht ausreichend. Die Versicherung trug außerdem vor, das beschriebene Unfallereignis sei gar nicht geeignet gewesen, bei unserem Mandanten eine Rotatorenmanschettenfraktur hervorzurufen. Außerdem habe unser Mandant an der Entstehung der Fraktur mitgewirkt, da er sich nicht sofort in ärztliche Behandlung gegeben hatte. Die Versicherung kam zu dem Ergebnis, der Mitwirkungsanteil unseres Mandanten sei mit 50 % zu berechnen. 

 

Dieses Vorgehen der Versicherung ist pflichtwidrig und entbehrt jeglicher Grundlage. 

 

Für eine etwaige Mitwirkung unseres Mandanten an seiner Verletzung gibt es keinerlei Anhaltspunkte in dem durch die Versicherung in Auftrag gegebenen Gutachten. Die Tatsache, dass unser Mandant sich nicht sofort in ärztliche Behandlung begeben hat begründet gerade keine Mitwirkung an der Entstehung der Ruptur. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass unser Mandant als ehemaliger Sportler eine hohe Schmerztoleranz besitzt und über Erfahrung im Umgang mit Verletzungen verfügte. So wusste er, dass Zerrungen oft ähnliche Symptome hervorrufen wie ein Bruch und insofern eine Behandlung mit Schmerzmitteln Erfolg versprechen könnte. Im Gutachten selbst wird auch nicht in Zweifel gezogen, dass das Unfallereignis als Ursache für die Beschwerden unseres Mandanten geeignet ist. 

 

Es besteht demnach keine medizinische Grundlage, auf die sich die Äußerungen der Versicherung stützen könnten. Selbst, wenn unser Mandant zu einem gewissen Teil mit zu der Entstehung der Ruptur beigetragen haben sollte - was wir im Namen unseres Mandanten ausdrücklich bestreiten - so kann diese Mitwirkung allenfalls mit unter 25 % bewertet werden. In den geltenden Versicherungsbedingungen ist für diesen Fall einer geringen Mitwirkung vereinbart, dass eine Minderung unterbleibt. 

Wir streben eine außergerichtliche Regulierung an.

Die von der Versicherung getroffene Bewertung der Invalidität unseres Mandanten ist zu gering. Das von der Versicherung in Auftrag gegebene Gutachten bestätigt die enormen Beeinträchtigungen und Schmerzen unseres Mandaten. Auf dieser Grundlage ist die Funktionsbeeinträchtigung hier deutlich höher zu bemessen. Die Versicherung hat dies verkannt und ihre Leistungsprüfung sehr ergebnisorientiert durchgeführt. 

Unser Mandant hat einen Anspruch gegenüber der Versicherung auf Zahlung von 186.000,00 Euro. Dabei ist ein Invaliditätsgrad von 56 % anzunehmen. 

 

Aktuell befinden wir uns mit der Versicherung in außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen. Wir erwarten ein zeitnahes Angebot zur angemessenen Regulierung unseres Mandanten. Als Experten im Versicherungsrecht legen wir stets Wert auf eine schnelle und gute Lösung für unsere Mandanten. Eine außergerichtliche Regulierung bietet viele Vorteile. Mit Ihrer Hilfe gelingt es uns meist, zügig eine angemessene Entschädigung unseres Mandanten zu erreichen und die Kosten und die lange Dauer eines Prozesses zu vermeiden. 


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

 www.versicherungsrechtoffenburg.de

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