Unser Mandant stattete einer bekannten Familie einen Besuch ab, um einen Kuchen vorbeizubringen. Nachdem er geklingelt hatte, folgte er der ihm an der Sprechanlage erteilten Anweisung, er solle seitlich am Haus vorbeilaufen, um hinter das Haus zu gelangen. Fast hinter dem Haus angekommen, den Kuchen noch auf einer Hand balancierend, rannte plötzlich der große Hund der Familie auf ihn zu. Obwohl unser Mandant instinktiv versuchte, seitlich auszuweichen, konnte er den Hund nicht abhalten, ungebremst an ihm hochzuspringen. Durch die enorme Krafteinwirkung stürzte unser Mandant auf den Rasen.
Echter Dauerschaden.
Sofort trat ein stechender Schmerz in der linken Schulter auf. Trotz Schonung und Schmerzsalbe verschwanden die Schmerzen auch in den Folgetagen nicht. Deshalb suchte unser Mandant schließlich einen Arzt auf. Dieser veranlasste eine MRT-Untersuchung, die nur wenige Tage später in einem radiologischen Zentrum durchgeführt wurde. Die Diagnose lautete: Unser Mandant hatte sich eine sogenannte „Rotatorenmanschettenruptur“ zugezogen. Zusätzlich bestand eine erhebliche Flüssigkeitsbildung im Gelenk und eine Schleimbeutelentzündung.
Bei der Vorstellung in einem Klinikum stellten die Ärzte eine „schmerzhafte Bewegungseinschränkung mit Abduktionseinschränkung bis 90 Grad, eine Elevationseinschränkung ab 100 Grad und eine deutliche Kraftminderung“ fest. Letztlich war ein operativer Eingriff erforderlich, um den Beschwerden unseres Mandanten abzuhelfen.
Vor dem Sturz durch den Hund konnte unser Mandant seine Schulter uneingeschränkt und vollständig schmerzfrei bewegen. Heute jedoch, leidet er trotz der Operation unter deutlichen Einschränkungen in der Beweglichkeit seiner Schulter. Die Beschwerden gehen mit einer Kraftminderung im linken Arm und teilweise mit Nervenschmerzen einher, die von der Schulter bis hin zu den Fingern reichen.
Anspruchsgegner haftet als Tierhalter.
Die Antragsgegner haften nach § 833 des bürgerlichen Gesetzbuches, der die Tierhalterhaftung normiert. Der Hund, der im Herrschaftsbereich seines Herrchens, des Versicherungsnehmers stand, war ursächlich für die gesundheitlichen Schäden bei unserem Mandanten. Mit dem Schaden unseres Mandanten hat sich die spezifische Tiergefahr realisiert, die in der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens liegt. Unser Mandant selbst hat sich korrekt verhalten und gerade nicht mit zur Schadensverursachung beigetragen. Da ein solches Verhalten des Hundes in der Vergangenheit noch nie aufgetreten ist, durfte unser Mandant davon ausgehen, dass sich der Hund der Familie in einem abgeschlossenen Bereich befand, oder zumindest angeleint war. Der Versicherungsnehmer hat in fahrlässiger Weise nicht dafür Sorge getragen, dass sein Hund den ankommenden Besuch nicht anspringt.
Für unseren Mandanten fordern wir ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 Euro. Bei der Bemessung der Schmerzensgeld-Höhe ist zu berücksichtigen, dass der Unfall einen immer noch andauernden Leidensweg mit erheblichen Folgeeingriffen und Nachbehandlungen verursacht hat. Hinzu kommen die bis heute notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, die unser Mandant regelmäßig über sich ergehen lassen muss.
Wir fordern Schmerzensgeld.
Unser Mandant ist in Folge des Unfalles in seinem Beruf als selbständiger Büchsenmacher stark eingeschränkt. Die notwendigen und kraftaufwendigen Drehbewegungen und die Arbeit mit beiden Armen und Händen ist für unseren Mandanten nicht oder nur mit starken Schmerzen möglich. Auch im Haushalt, im Freizeitbereich und im gesellschaftlichen Leben ist unser Mandant durch die Unfallfolgen eingeschränkt. Durch die vielfältigen Einschränkungen leidet unser Mandant heute unter Depressionen und Angststörungen.
Neben dem Schmerzensgeld fordern wir Ersatz des bisher entstandenen und künftig noch entstehenden Haushaltsführungsschadens und Erwerbsschadens. Des Weiteren verlangen wir die Feststellung der Ersatzpflicht der Versicherung für alle weiteren, unserem Mandanten in Folge des Unfalles noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden.
Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...
… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht