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Unfallversicherung verweigert Leistung - Privatgutachten der Versicherung widerspricht Arztberichten.

Wir sind Spezialisten im Unfallversicherungsrecht!
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In diesem Fall aus dem Bereich des Unfallversicherungsrechts geht es um die gravierenden gesundheitlichen Folgen eines b in einer städtischen Straßenbahn. Obwohl diverse Arztberichte die Unfallfolgen unserer Mandantin feststellen, b die Versicherung die Leistung. Wir unterstützen unsere Mandantin nun bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche

Schleudertrauma durch Unfall in der Straßenbahn.

Unsere Mandantin ist über ihren Ehemann bei einem großen Versicherungsunternehmen unfallversichert. Für den Leistungsfall ist vertraglich eine Invaliditätsgrundsumme mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. 

 

Im Jahr 2014 war unsere Mandantin in einen Unfall verwickelt. Als sie mit der Straßenbahn von der Arbeit aus nach Hause fuhr, legte der Bahnfahrer eine Notbremsung ein. Denn vor der Straßenbahn überquerte eine Rollerfahrerin die Gleise. Nur durch die abrupte Bremsung konnte eine Kollision zwischen der Bahn und der Rollerfahrerin verhindert werden.

 

Unsere Mandantin wurde durch das scharfe Bremsmanöver - die Geschwindigkeit der Bahn vor der Bremsung betrug immerhin 50 km/ h - ruckartig in ihrem Sitz nach vorne gerissen und unmittelbar darauf wieder nach hinten geschleudert. Einen Sturz auf den Boden konnte sie nur dadurch verhindern, dass sie sich mit der linken Hand abfing

 

Nach diesem Ereignis schmerzte die linke Hand unserer Mandantin sehr. Zusätzlich traten Spannungskopfschmerzen und starke Rückenschmerzen auf. Am Folgetag verschlimmerten sich die Symptome. Der gesamte linke Arm kam unserer Mandantin ungewöhnlich schwach vor. Die Kopfschmerzen zogen bis in den Hals und auch die Schmerzen am Handgelenk steigerten sich kontinuierlich. 

 

Zur Abklärung der Symptome begab sich unsere Mandantin in ein nahegelegenes Krankenhaus. Dort diagnostizierten die Ärzte eine Halswirbelsäulen-Distorsion (Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit dem Schweregrad II nach Quebec) und eine Handgelenksprellung

 

In der Folgezeit nahm unsere Mandantin eine Vielzahl an physiotherapeutischen Behandlungen wahr. In dem Bericht der behandelnden Praxis über den Therapieerfolg unserer Mandantin sind eine Reihe unfallbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen festgestellt: Neben einer Überempfindlichkeit des Nervus Radialis sind auch starke Kopfschmerzen und die Missempfindungen des linken Armes aufgeführt. 

Mehrere Ärzte stellen Invalidität fest.

Eine Kernspintomographie verdeutlichte die Beeinträchtigungen der Halswirbelsäule: Die Behandler diagnostizierten eine „breitbasige Bandscheibenprotrusion nach links betont, bis an das Neuroforamen heranreichend“ (Bandscheibenvorwölbung). Außerdem stellte man eine Beeinträchtigung der Brustwirbelsäule fest. 

Zusätzlich zu alldem leidet unsere Mandantin seit dem Unfallereignis an einem andauernden und regelmäßigen Knacken ihres linken Kiefers

 

Eine Vielzahl an weiteren Arztberichten bestätigen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen unserer Mandantin. Insbesondere sind sich die Behandler auch hinsichtlich der Ursächlichkeit des Unfalles für die aufgetretenen Symptome einig. In einem Arztbericht heisst beispielsweise: „Das Zervikobrachialsyndrom (Sensibilitätsstörung der Haut) steht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu dem Wegeunfall in der Straßenbahn mit Halswirbelsäulen-Schleudertrauma bei gleichzeitiger Stauchung des linken Arms“. Ein anderer Arztbericht stellt fest: „Es bestehen seit Verletzung der linken Schulter bei Notbremsung der Straßenbahn anhaltende Beschwerden“.

 

Entsprechend der ärztlichen Prognosen gab der Hausarzt unserer Mandantin eine dauernde Invalidität (d. h. eine voraussichtlich länger als drei Jahre bestehende Beeinträchtigung) an, als er das Attest der Versicherung zur Prüfung des Anspruchs auf Invaliditätsleistung ausfüllte. 

 

Trotz der ärztlichen Feststellungen, die unserer Mandantin allesamt unfallbedingte (dauerhafte) Gesundheitsschäden attestieren, kam der erste Privatgutachter der Versicherungsgesellschaft zu einem abweichenden Ergebnis. Ohne hinreichende Begründung führt er in seinem Gutachten aus, dass bei dem streitgegenständlichen Unfallereignis nicht mit wesentlichen Dauerfolgen zu rechnen sei. Dabei lässt er die Schilderung unserer Mandantin und die ihm vorliegenden ärztlichen Feststellungen völlig unberücksichtigt

 

Auch ein zweites privates Gutachten der Versicherung überzeugt nicht: Hier stellt der Gutachter die bestehenden Einschränkungen und Symptome an der Halswirbelsäule und dem linken Arm fest. Auch führt er aus, dass das Unfallereignis geeignet war, die bei unserer Mandantin eingetretenen Verletzungen und Beschwerden zu verursachen. In einer weiteren Passage hält er fest, dass der Unfall bei unserer Mandantin die beschriebenen Beschwerden zur Folge hatte. Trotzdem mutmaßt er sodann widersprüchlich, dass die Veränderungenwahrscheinlich vorbestehend“ seien. 

 

Weiter stellt er fest, dass die Bandscheiben unserer Mandantin normal erscheinen. Gleichzeitig führt er an anderer Stelle aus, dass bei einem Kernspintomogramm Bandscheibenveränderungen an der Halswirbelsäule diagnostiziert wurden.

Widersprüchliche Privatgutachten.

Das Privatgutachten verfängt sich in Widersprüchlichkeiten. Der Gutachter scheint schlichtweg zu verkennen, dass bei unserer Mandantin vor dem Unfallereignis keinerlei Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule oder des linken Armes bestanden. 

 

Die von unserer Mandantin erbetene Röntgenuntersuchung des linken Armes lehnte der Gutachter ohne weitere Begründung ab

Letztlich überzeugt auch das von der Versicherung in Auftrag gegebene neuropsychiatrische Privatgutachten nicht, da sich auch in diesem eine Vielzahl an Widersprüchen zu den ärztlichen Feststellungen finden. Letztlich kann demnach keines der von der Versicherung in Auftrag gegebenen Gutachten zur Beurteilung der bei unserer Mandantin bestehenden Invalidität herangezogen werden. 

 

Unsere Mandantin unterzog sich auch in der Folgezeit einer Reihe an Therapien. Drunter unter anderem eine ambulante Operation, durch die versucht wurde, die normale, schmerzfreie Schulterfunktion wiederherzustellen. Leider ohne Erfolg.

 

Trotz zahlreicher Injektionsbehandlungen, Krankengymnastikeinheiten, einer dreiwöchigen Rehabilitation inklusive Nachsorge leidet unsere Mandantin bis heute unter den Unfallfolgen

Anspruch auf Invaliditätsleistung.

Unserer Mandantin steht gegenüber der Unfallversicherung eine Invaliditätsleistung zu. Unstreitig handelt es sich bei dem Ereignis in der Straßenbahn um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen. Unsere Mandantin hat den Versicherungsfall frist- und formgerecht bei der Versicherung angezeigt. Auch die ärztliche Feststellung der Invalidität erfolgte innerhalb der dafür vorgesehenen 15-Monats-Frist. 

 

Die schwerwiegenden Beeinträchtigungen unserer Mandantin ergeben eine Gesamtinvalidität von 101,5 %. Zieht man die vereinbarte Progression in die Berechnung mit ein, ergibt sich ein Gesamtanspruch in Höhe von 255.645,95 Euro. 

 

Für unsere Mandantin haben wir der Versicherung eine Frist zur außergerichtlichen Regulierung gesetzt. Sollte die Versicherung nicht zur Regulierung der Ansprüche bereit sein, so reichen wir für unsere Mandantin eine fundierte und zielorientierte Klage beim zuständigen Gericht ein. 


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

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