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Posttraumatisches Belastungssyndrom nach Verlust des Kindes durch Behandlungsfehler. Versicherung verweigert Leistung.

Ihr Fachanwalt für Versicherungsrecht!
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In diesem Fall aus dem Bereich des Versicherungsrechts geht es um eine Berufsunfähigkeit aufgrund schwerer psychischer Störungen. Trotz ärztlich attestierter Unfähigkeit zur Ausübung ihres Berufes verweigert die Berufsunfähigkeitsversicherung jede Leistung. Wir helfen unserer Mandantin bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche

Posttraumatische Belastungsstörung nach Verlust des Kindes.

Unsere Mandantin unterhält bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Dem Versicherungsvertrag nach ist eine garantierte Berufsunfähigkeitsrente vereinbart. Diese wird fällig, sofern die versicherte Person zu mindestens 50 % berufsunfähig im Sinne der geltenden Bedingungen wird. 

 

Vor wenigen Jahren verlor unsere Mandantin ihre Tochter unmittelbar nach deren Geburt. Die Schwangerschaft war gänzlich ohne Komplikationen abgelaufen. Im Rahmen der Geburtsbegleitung kam es jedoch zu erheblichen Fehlern des ärztlichen Personals und des Pflegepersonals. Aufgrund der Behandlungsfehler entband unsere Mandantin ihre Tochter nahezu ohne Eigenatmung und mit schlaffem Tonus (Spannungszustand der Muskulatur). Die notwendige Notfallversorgung der Neugeborenen erfolgte nicht. Eine fachärztliche Verstärkung kam zu spät. Deshalb verstarb die Tochter unserer Mandantin nach nur 29 Stunden Lebenszeit an multiplem Organversagen. Seither leidet unsere Mandantin an Albträumen und Verlustängsten. Sie befindet sich in einem Zustand permanenter Trauer.

 

Für unsere Mandantin war die Geburt ihrer Tochter in zweierlei Hinsicht traumatisch. Zum einen musste unsere Mandantin mit dem Verlust ihres Kindes die Konsequenzen des ärztlichen Fehlverhaltens tragen. Zum anderen aber brachte der Geburtsvorgang selbst unsere Mandantin an ihre körperlichen Grenzen. Denn während der Geburt wurde unsere Mandantin aufgrund der massiven Schmerzen wiederholt ohnmächtig. So konnte sie die Situation nicht kontrollieren. Sie war den Ärzten ausgeliefert. Diese ausweglose Lage trug einen großen Teil dazu bei, dass unsere Mandantin in der Folgezeit schwere psychische Probleme entwickelte. 

 

Die in so vielerlei Hinsicht traumatische Geburt führte zu einer posttraumatischen Belastungsstörung bei unserer Mandantin. Bestandteil dieser schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung sind unter anderem auch Angststörungen, depressive Störungen, Panikstörungen und Anpassungsstörungen

Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Durch ihrer Erkrankung ist unsere Mandantin außer Stande, ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Abteilungsleiterin im Einzelhandel (von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr) auszuüben. Zwar arbeitete unsere Mandantin noch einige Zeit in ihrer Position, abends brach sie jedoch regelmäßig vor Erschöpfung zusammen. Letztlich führte der Wille zunächst „normal“ weiter zu leben zu einer Verschlechterung der bestehenden Belastungsstörung. Unsere Mandantin war den verantwortungsvollen Aufgaben ihrer beruflichen Tätigkeit schon ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gewachsen

 

Als unsere Mandantin dann zum zweiten Mal schwanger wurde, nahm die psychische Belastung noch mehr zu. Es kam zu reaktiven Depressionen. Der letzte Rest psychischer Stabilität verschwand. Zu Beginn der Schwangerschaft traten unerwartete Blutungen auf. Die Angst, ihr zweites Kind ebenfalls zu verlieren, lies unsere Mandantin unter ihren psychischen Belastungen zusammenbrechen. Trotz alledem ging unsere Mandantin ihrer beruflichen Tätigkeit noch rund 5 Monate nach. Sodann attestierte die behandelnde Gynäkologin unserer Mandantin zunächst Arbeitsunfähigkeit und erteilte ihr kurze Zeit später ein Beschäftigungsverbot. Denn durch die reaktiven Depressionen, die persistierende Belastungsstörung und den daraus folgenden Stress drohte der Abbort. Spätestens mit dem Zeitpunkt der attestierten Arbeitsunfähigkeit war unsere Mandantin berufsunfähig im Sinne der geltenden Versicherungsbedingungen. Danach liegt Berufsunfähigkeit vor, „wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren bei Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben, wie sie ihn ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt hat“. So ist es hier der Fall. Für unsere Mandantin war es aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation unmöglich, ihren täglichen beruflichen Aufgaben wie der Kundenbetreuung, der Kalkulation und Abrechnung, dem Einkauf, der Personalführung oder der Regalpflege nachzukommen

Versicherung verweigert Leistung.

Der schlechte gesundheitliche Zustand unserer Mandantin verbesserte sich nicht. Denn die Behandlung gestaltet sich schwierig. So musste sich unsere Mandantin aufgrund einer langen Warteliste viele Monate lang gedulden, bis ihr ein Therapieplatz angeboten wurde. Bis dahin fehlte jede Art der psychologischen Betreuung. Für unsere Mandantin war dies ein herber Rückschlag. Zugleich konnte sich die über einen langen Zeitraum unbehandelte Belastungsstörung in dieser Zeit manifestieren. Unsere Mandantin entwickelte ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten. Bis heute ist sie in ihren b gefangen. Ein normales Leben ist für unsere Mandantin aktuell nicht möglich. Eine Besserung ist nicht zu erwarten. Insofern ist davon auszugehen, dass unsere Mandantin auch künftig berufsunfähig im Sinne der geltenden Bedingungen ist.

 

Das geschilderte Krankheitsbild unserer Mandantin in all seinen Facetten führt hier zu einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Vertragsbedingungen von mehr als 50 %. Die Berufsunfähigkeitsversicherung lehnte jede Leistungserbringung ab. Zur Beurteilung des Falles zog sie lediglich das durch die Gynäkologin ausgesprochene Beschäftigungsverbot heran. Ein solches sei nur als eine schützende Krankschreibung zu werten - so die Versicherung. Unberücksichtigt ließ die Versicherung die Grundursache des Beschäftigungsverbots, die posttraumatische Belastungsstörung. Diese Krankheit ist jedoch die Ursache der Berufsunfähigkeit unserer Mandantin. Die erneute Schwangerschaft, aus der sodann das Beschäftigungsverbot resultierte, ist nur als ein zusätzlicher Auslöser der bereits bestehenden psychischen Störung zu werten. Diese bestätigen diverse Arztbriefe und Berichte, die der Versicherung vorliegen. 

Leistungsanspruch gegenüber der Versicherung.

Unsere Mandantin hat gegenüber der Versicherung einen Anspruch auf Leistung der vertraglich vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente und auf Befreiung von der Beitragszahlung. Die geschuldete Kapitalsumme beläuft sich auf einen Betrag von über 25.000,00 Euro. Wir haben der Versicherung eine vierwöchige Frist gesetzt, innerhalb derer sie die Ansprüche unserer Mandantin regulieren kann. Sollte die außergerichtliche Regulierung scheitern, vertreten wir unsere Mandantin zielorientiert und kompetent vor Gericht. 


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

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