Unser Mandant ist seit vielen Jahren bei der Antragsgegnerin unfallversichert. Der Versicherungsvertrag, den unser Mandant noch in den 90er Jahren mit der Antragsgegnerin abgeschlossen hat, sieht eine Invaliditätsgrundsumme in Höhe von 51.130,00 Euro mit einer Progression von 350% vor.
Unfall auf einem Baugerüst.
Ungefähr 20 Jahre nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages erlitt unser Mandant einen Unfall. Dieser ereignete sich, als sich unser Mandant auf einem Gerüst an seinem Wohnhaus befand, um die Hausfassade zu reinigen. Im Zuge der Säuberungsarbeiten stürzte er in eine nicht verschlossene Abstiegslucke und hing dort fest. Es kam zu einer unfallbedingten Abspreizbewegung des linken Schultergelenks und zu einer Verdrehung des rechten Beins.
Nachdem der Nachbar unseren Mandanten aus dem Loch befreit hatte, verbrachte der Rettungsdienst diesen in ein örtliches Krankenhaus. Dort erfolgte eine CT- und eine Röntgendiagnostik. Die Ergebnisse der Untersuchungen lauteten: Unser Mandant hatte sich eine Abrissfraktur des Tuberculum Majus, eine Fraktur des knöchernen Pfannenrandes, sowie eine Schulterblatthalsfraktur zugezogen. Die Ärzte stellten den unfallgeschädigten linken Arm unseres Mandanten zunächst mit einer Gilchrist-Orthese ruhig. Es folgte eine stationäre Behandlung, die knapp eine Woche andauerte. Im Zuge des stationären Aufenthaltes führten die Ärzte eine operative arthoroskopische Rekonstruktion und eine Naht-Anker-Refixation der Schulterpfannenfraktur durch.
Dauerschaden an Bein und Arm.
Die durch die Verdrehung des Beins entstandene Knieverletzung bliebt zunächst unbehandelt. Es entwickelten sich jedoch zunehmend Beschwerden in diesem Bereich. Deshalb erfolgte sodann doch eine MRT-Diagnostik des betroffenen Kniegelenks zur weiteren Abklärung. Neben einem Erguss ergab die Untersuchung, dass eine Teilruptur des Innenbandes vorlag. Die Behandler schlugen unserem Mandanten eine konservative Behandlung vor. Unser Mandant musste sein rechtes Bein für die nächsten sechs Wochen mittels einer Collamedschiene ruhig stellen.
Nach dem Unfallereignis befand sich unser Mandant mehrere Monate lang in physiotherapeutischer Behandlung. Leider verhalf ihm diese Therapie nicht zu einer spürbaren Verbesserung der durch den Unfall verursachten Beschwerden. So ist unser Mandant bis heute auf die regelmäßige Einnahme starker Schmerzmittel angewiesen. Unser Mandant leidet seit dem Unfall an massiven und belastungsunabhängigen Schmerzen im linken Schultergelenk. Diese Schmerzen strahlen bis in den Unterarm aus. Auch besteht eine massive Bewegungseinschränkung des linken Armes, insbesondere kann unser Mandant mit dem betroffenen Arm kaum noch rotieren, oder ihn über den Kopf nach hinten bewegen. Des Weiteren ist der betroffene Arm insgesamt sehr kraftlos. Es kam zur Muskelminderung im Armbereich. Die linke Schulter weist seit dem Unfallereignis eine Fehlstellung auf und knackt bei Bewegungen häufig. Unser Mandant kann aufgrund der Beschwerden und Einschränkungen nicht mehr auf seiner linken Seite liegend schlafen. Ständig befindet er sich in einer Schonhaltung.
Auch das durch den Unfall geschädigte Bein macht unserem Mandanten im Alltag zu schaffen. Denn dort bestehen massive Schmerzen im rechten Kniegelenk, die sich vor allem beim Treppensteigen, beim Gehen, Stehen oder Sitzen verstärken. Unser Mandant kann sein rechtes Bein nur sehr eingeschränkt rotieren, beugen oder strecken. Auch hier trat eine Muskelverminderung auf.
Außerdem erhöhte sich der Grad der Behinderung unseres Mandanten aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen von 60 auf 70.
Fehlerhafte Invaliditätsbemessung durch Privatgutachter.
Die Unfallversicherung unseres Mandanten beauftragte einen Privatgutachter. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass unfallfremde Krankheiten und/ oder Gebrechen, sowie Folgen aus früheren Unfällen keinerlei Mitwirkungsanteil an dem hier beschriebenen Unfall unseres Mandanten und an dem späteren Verlauf der Unfallfolgen hatten.
Der Privatgutachter führte weiter aus, dass es sich bei den bestehenden Unfallfolgen um den „Endzustand“ handele, demnach kaum Besserung zu erwarten sei. Mithin leidet unser Mandant unter einem Dauerschaden.
Der Privatgutachter nahm im Rahmen seiner Begutachtung auch eine Invaliditätsbemessung vor. Er kommt zu dem Ergebnis, dass der Grad der Invalidität bei dem betroffenen Bein lediglich 1/ 10 und bei dem betroffenen Arm nur 1 / 20 beträgt.
Diese Bemessung der Invalidität halten wir für verfehlt. Im Rahmen der Begutachtung wurden nicht alle der unfallbedingt vorliegenden körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Insbesondere wurde nicht mit einbezogen, dass unser Mandant durch den Unfall bedingt an massiven belastungsunabhängigen Schmerzen in der linken Schulter und dem rechten Kniegelenk leidet. Außer Acht gelassen wurde auch, dass die in der linken Schulter bestehenden Schmerzen in den gesamten linken Unterarm ausstrahlen. Zudem hat der Privatgutachter bei seiner Bemessung der Invalidität nicht mit berücksichtigt, dass sich unser Mandant aufgrund der Beeinträchtigungen in Bein und Arm ständig in einer Schonhaltung befindet und eine deutliche Muskelminderung eingetreten ist.
Der Rechtsprechung nach kann jedoch auch eine allein verbleibende Schmerzsymptomatik eine Invalidität darstellen (z. B. OLG Koblenz 07.06.2013, 10 U 1035/12).
Versicherung übernimmt fehlerhafte Invaliditätsbemessung.
Leider hat sich das Unfallversicherungsunternehmen der fehlerhaften Invaliditätsbemessung des Privatgutachters angenommen. Wir haben die Versicherung mit anwaltlichem Schreiben zur Erbringung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung aufgefordert. Dabei haben wir die Invalidität korrekt aber eher streng Bemessen, um eine außergerichtliche Einigung erzielen zu können. Die Antragsgegnerin lehnte jede weitere Leistungserbringung ab. Deshalb verfolgen wir die Interessen unseres Mandanten nun vor Gericht.
Unstreitig hat unser Mandant einen Unfall im Sinne der allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen erlitten. Das Unfallereigniss hat unser Mandant sodann frist- und formgerecht bei der Versicherung gemeldet und seine Invalidität innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraumes geltend gemacht. Einer korrekten Bemessung der Invalidität nach besteht bei unserem Mandanten eine Invalidität in Höhe von mindestens 49 % bezüglich des linken Schultergelenks. Ferner liegt eine unfallbedingte Invalidität des linken Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks von mindestens 13 % und bis unterhalb des linken Ellenbogengelenks von mindestens 12 % vor. Außerdem besteht eine Invalidität von mindestens 21 % bezüglich des rechten Beines. Nach den hier geltenden Berechnungsregeln der allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen ergibt sich damit eine Gesamtinvalidität von mindestens 95 % ohne und mindestens 325 % mit Progression. Damit verliebt ein Restanspruch unseres Mandanten in Höhe von 160.803,85 Euro.
Für unseren Mandanten haben wir nun eine fundierte und zielorientierte Klage eingereicht.
Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...
… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht