In diesem Fall aus dem Bereich der Arzthaftung geht es um eine fehlerhaft durchgeführte Karpaltunnelspaltung. Aufgrund einer Verwechslung durchtrennen die Ärzte den Nervus medianus. Unsere Mandantin leidet bis heute unter dem durch die Behandlungsfehler entstandenen Dauerschaden.
Sensibilitätsstörung nach Operation - eine rechtzeitige Befunderhebung unterbleibt.
Unsere Mandantin litt aufgrund eines Karpaltunnelsyndroms (Einklemmung des Mittelhandnervs im Handgelenkstunnel) an ihrer linken Hand regelmäßig unter Schmerzen nach bestimmten, anstrengenden Bewegungen. Teilweise schlief die linke Hand ein. Dies belastete unsere Mandantin vor allem Nachts. So sorgten die Beschwerden unter anderem für Durchschlafstörungen. Aber auch tagsüber beeinträchtigten die Beschwerden unsere Mandantin sehr, da sie als Linkshänderin besonders auf die betroffene linke Hand angewiesen ist.
Um den Beschwerden ein Ende zu bereiten, unterzog sich unsere Mandantin einer endoskopischen Karpaldachspaltung in der Praxis der Anspruchsgegner. Zweck dieser Operation war, eine Dekompression des eingeklemmten Nervs im Karpaltunnel zu erreichen.
Die behandelnden Ärzte klärten unsere Mandantin vor diesem Eingriff weder über konservative Behandlungsalternativen wie beispielsweise die Nachtlagerungsschiene oder die Gabe von Kortison und Antiphlogistikum auf, noch wurde unsere Mandantin rechtzeitig darüber informiert, dass der Eingriff unter einer Vollnarkose stattfinden würde. Stattdessen erhielt unsere Mandantin die zweifelsfrei falschen Informationen, dass ein operativer Eingriff unumgänglich sei und dass dieser lediglich unter einer örtlichen Betäubung erfolgen würde. Schon an dieser Stelle ist das Verhalten der Behandlerseite zu bemängeln. Denn unsere Mandantin hatte so weder die richtigen noch die notwendigen Informationen, mit Hilfe derer sie sich fundiert für oder gegen die Vornahme der Karpaltunnelspaltung hätte entscheiden können. Insofern liegt ein Aufklärungsfehler vor.
Keine Aufklärung über Behandlungsalternativen oder Anästhesie.
Trotz der fehlerhaften Aufklärung führten die Behandler den Eingriff durch. Bereits unmittelbar nach der Operation klagte unsere Mandantin über starke Schmerzen in der Hand. Auch bestand eine Sensibilität des Daumens, des Zeige-, Mittel- und Ringfingers. Während der ersten zwei Nachsorgetermine wies unsere Mandantin den Behandler mehrmals auf diese Symptome hin. Dennoch ging niemand auf diese Hinweise ein. Stattdessen betonte der Behandler den normalen Verlauf und die bestehende Beweglichkeit der Finger.
Heute ist klar: Bereits am Tag der Operation lag bei unserer Mandantin eine Sensibilitätsstörung der betroffenen Hand vor. Diese Störung wurde von der Behandlerseite noch am Tag der Operation mittels einer neurologischen Untersuchung festgestellt, die Diagnose in den Behandlungsunterlagen festgehalten.
Knapp zwei Wochen nach der Operation wurden die Schmerzen unserer Mandantin so stark, dass sie sich im Notfallzentrum eines Universitätsklinikums vorstellte. Die dortigen Ärzte äußerten den Verdacht einer Schädigung des Nervus medianus. Dieser Verdacht bestätigte sich letztlich wenige Tage später, im Rahmen einer weiteren Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Da keinerlei Potentiale über den entsprechenden Nerv abgeleitet werden konnten, lautet die Diagnose: Es besteht eine komplette Schädigung des Nervus medianus im Bereich des Karpaltunnels.
Schädigung des Nervus medianus.
Aufgrund dieser Diagnose stellten die Behandler im Universitätsklinikum die dringende Indikation zur „offenen Exploration und Versorgung“ - ein weiterer operativer Eingriff war nötig. Dieser erfolgte sodann auch wenige Tage später. Im Zuge des Eingriffs zeigte sich, dass das eigentlich in der ersten Operation zu spaltende Dach des Karpaltunnels überhaupt nicht gespalten war. Vielmehr lag eine komplette Durchtrennung des Nervus medianus auf verschiedenen Ebenen vor. Zudem bestand eine ausgeprägte Fibrosierung (bindegewebige Umwandlung) und eine ebenso starke Vernarbung.
Klar ist demnach: Bei der ersten Operation im Hause der Anspruchsgegner wurde der Karpaltunnel nicht, wie vorhergesehen, gespalten. Stattdessen trafen die Behandler den Nervus medianus, der nun in Folge der technischen Fehler der Operateure gänzlich geschädigt ist.
Da die Nervenschädigung unserer Mandantin sich in einem nicht unerheblichen Stadium befand, mussten die Nervenenden etwas gekürzt werden („angefrischt“). Deshalb war eine Rekonstruktion des Nervs durch direkte Naht der Nervenenden nicht mehr möglich. Um die Kontinuität des Nervs wiederherzustellen, mussten die Behandler eine Interposition von zwei Abschnitten des Nervus suralis durchführen. Die Abschnitte dieses Nervs mussten unserer Mandantin aus dem Unterschenkel entnommen werden. Seither ist das entsprechende Areal des Fußes an der Außenseite taub - dauerhaft.
Dauerschaden durch Behandlungsfehler.
Bis heute leidet unsere Mandantin an den Folgen der Nervendurchtrennung durch die ersten Behandler.
Die Behandlung im Zuge der ersten Operation war behandlungsfehlerhaft. Zum einen haben es die Behandler versäumt, rechtzeitig eine neurologische Abklärung zu veranlassen, als sich unsere Mandantin mehrfach über ihre Beschwerden äußerte. Dies erscheint unter anderem auch vor allem deshalb unverständlich, da die Störung der Sensibilität in der betroffenen Hand post-operativ bereits festgestellt und dokumentiert war. Dass trotz der Äußerungen unserer Mandantin und der feststehenden Störung keine weitere Befundabklärung veranlasst wurde, verstößt in einem hohen Maß gegen den fachärztlichen Standard und ist aus medizinischer Sicht nicht mehr nachvollziehbar. Insofern handelt es sich hierbei um einen groben Behandlungsfehler. Unser Mandantin kommt die Beweislastumkehr zugute.
Zum anderen sind den Ärzten im Zuge der Operation Fehler unterlaufen. Bei einem sorgfältigen Vorgehen der Operateure hätte die fehlerhafte Durchtrennung des Nervs vermieden werden können. Die Verwechslung von Karpalband und Nervus medianus muss Folge einer Fehlinterpretation oder einer fehlerhaften Stellung des Hakenmessers gewesen sein. Beide Fehler verstoßen gegen die Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft. Einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt wären diese Fehler nicht unterlaufen. Insofern liegt ein Behandlungsfehler in Form eines Therapiefehlers vor.
Für unsere Mandantin fordern wir ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 60.000 Euro. Zudem verlangen wir den bisher entstandenen und in der Zukunft noch entstehenden Haushaltsführungsschaden ersetzt. Als weitere Schadenspositionen führen wir den Erwerbsschaden, sowie sonstige, noch nicht absehbare Zukunftsschäden auf.
Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...
… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht