In diesem Fall aus dem Bereich der Arzthaftung geht es um schwerwiegenden Gesundheitsschäden, die unserem Mandanten aufgrund der fehlenden Thromboseprophylaxe entstanden sind. Für unseren Mandanten fordern wir ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 Euro.
Thrombose durch Immobilisation.
Unser Mandant verletzte sich beim Fußballspielen am Fuß. Nach dem Hochspringen kam er unglücklich auf dem Boden auf, wobei er mit seinem rechten Fuß umknickte. Die Verletzung verursachte so starke Schmerzen, dass unser Mandant mit dem betroffenen Fuß nicht mehr auftreten konnte.
Um die Verletzung medizinisch Abklären zu lassen, begab sich unser Mandant in das beklagte Klinikum. Dort stellte er sich in der Abteilung für Unfallchirurgie vor. Nachdem der betroffene Fuß geröntgt worden war, stellte der behandelnde Arzt die Diagnose „knöcherner Ausriss des calcaneo-coiboidanen Bandes und knöcherner Bandausriss lat. Fußwurzel“. Er verschreib unserem Mandanten das Tragen eines sogenannten „Short Walkers“, das Verwenden zweier Unterarmgehstützen, und eine Schmerztherapie mit Ibuprofen 600.
Über das Risiko einer Thrombose durch die Immobilisierung und die Entlastung des Beines wurde unser Mandant zu keinem Zeitpunkt hingewiesen.
Zwei Tage später wurde das Bein unseres Mandanten dick und heiß. Zusätzlich stellte sich ein erheblicher Druckschmerz ein. Deshalb stellte sich unser Mandant erneut im beklagten Klinikum vor. Dort teilte man ihm direkt mit, seine erneute Vorstellung sei nicht nötig, schließlich hätten die Röntgenbilder keinen weiteren Behandlungsbedarf ergeben. Erst, als unser Mandant aufgrund seiner Schmerzen auf eine weitere ärztliche Behandlung bestand, kam das Klinikpersonal seinem Wunsch nach. Der untersuchende Arzt sah sich das betroffene Bein an. Dabei bemerkte er unmittelbar, das etwas nicht stimmte. Sofort ließ er unseren Mandanten zur Gefäßuntersuchung fahren. Dort bestätigte sich der Verdacht: Es handelte sich um einen frischen Thrombus.
Trotzdem wollte der verantwortliche Arzt unseren Mandanten nach Hause schicken. Dort sollte sich unser Mandant dann einfach selbst
Heparinspritzen spritzen. Da sich unser Mandant sehr um seine Gesundheit sorgte und ihm die Weisungen des Arztes ein wenig komisch vorkamen, begab er sich auf eigene Faust zu einer Chirurgin des beklagten Klinikums. Diese schickte unseren Mandanten direkt zu einem Internisten. Dort erfolgte eine Nachuntersuchung der Venen und eine antithrombische Therapie (mittels Clenaxe und Kompressionsstrumpf).
Keine Leitlinien-gerechte Thrombosebehandlung und fehlende Aufklärung.
Aufgrund der Thrombose litt unser Mandant noch Wochen lang unter starken Schmerzen und völligen Bewegungseinschränkungen. Auch heute noch ist ein Leben wie vor der Thrombose für ihn nicht möglich. Insbesondere kann er nicht über einen längeren Zeitraum stehen oder gar lange Wege zu Fuß bewältigen. Die Angst vor einer weiteren Thrombose (mit der Gefahr einer Lungenembolie) beeinträchtigt das Leben unseres Mandanten schwer.
Den Behandlern sind vorliegend eine Reihe an Fehlern unterlaufen. Zu aller erst werfen wir der beklagten Partei die fehlende Thromboseprophylaxe vor. Gemäß den fachmedizinischen Leitlinien ist eine entsprechende Prophylaxe bei jeglicher Immobilisierung oder Entlastung einer Extremität Bestandteil einer korrekten Behandlung. Die unserem Mandanten verschriebenen Maßnahmen wie das Tragen des Short-Walkers, sowie die Verwendung der Unterarmgehstützen stellen in jedem Falle eine Immobilisierung dar. Insofern wäre eine Thromboseprophylaxe angezeigt gewesen. Dass eine solche Maßnahme nicht erfolgte, ist medizinisch gesehen in keinster Weise nachvollziehbar und widerspricht jeglichem fachärztlichen Standard. Insofern handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler.
Selbst, als die entsprechenden Maßnahmen drei Tage später nachgeholt wurden, unterließen die Ärzte eine Marcumarisierung. Eine solche ist jedoch für eine Leitlinien-gerechte Thrombosebehandlung zwingend erforderlich. Die Beklagten trafen also sogar dann, als die grundsätzlich lebensbedrohliche Thrombose schon ein nicht zu übersehendes Ausmaß angenommen hatte, nicht alle nötigen Gegenmaßnahmen.
Weiterhin unverständlich ist die fehlende Aufklärung unseres Mandanten. Schon während der Behandlung am Tag des Verletzungs-Ereignisses hätte unser Mandant über etwaige Risiken der Therapiemaßnahmen informiert werden müssen. Dabei wäre insbesondere auch eine Aufklärung über das zur Sicherung des Heilungserfolges notwendige Verhalten erforderlich gewesen. Unser Mandant wurde bei keiner der Behandlungen im beklagten Klinikum über das Risiko einer Thrombose oder über die Risiken und den Sinn einer solchen Behandlung aufgeklärt. Des Weiteren unterblieb eine entsprechende dokumentierte Aufklärung auch bezüglich der dann durchgeführten Thrombosebehandlung. Damit bestehen gravierende Aufklärungsfehler.
Wir fordern Schmerzensgeld.
Auch rügen wir die unvollständige und fehlerhafte Behandlungsdokumentation durch die Beklagte. Denn in den gesamten Behandlungsunterlagen findet sich kein Hinweis über eine Aufklärung über etwaige Behandlungsrisiken. Aus der Dokumentation ergibt sich weiter, dass im Arztbericht über die erste Behandlung keinerlei Vermerk einer Thrombosegefahr oder -Behandlung zu finden ist. Nunmehr findet sich in den Unterlagen jedoch ein Nachtrag ohne Datum, in dem von einer Thrombosetherapie mittels Clexane und einer parallelen Marcumerisierung die Rede ist. Die Fehlerhaftigkeit der Behandlungsdokumentation steht damit fest. Damit verstößt die Beklagte gegen die ihr als Behandler zukommende Dokumentationspflicht.
Für unseren Mandanten fordern wir ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 Euro. Zudem verlangen wir den entstandenen und noch in der Zukunft entstehenden Haushaltsführungsschaden ersetzt. Als weitere Schadensposition bringen wir alle sonstigen, unserem Mandanten durch die fehlerhafte Behandlung noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden an.
Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...
… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht