In diesem aktuellen Fall unserer Kanzlei geht es um einen fehlerhaft angelegten Gips. Durch die so erzeugte Überstreckung der Achillessehne erleidet unser Mandant eine Achillessehnenruptur. Für unseren Mandanten fordern wir ein angemessenen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 12.500 Euro.
Starke Schmerzen nach Achillessehnennaht.
Bei einem Fußballspiel verletzte unser Mandant während eines Ausfallschrittes seine Achillessehne. Um seine Beschwerden abzuklären, stellte sich unser Mandant noch am selben Tag beim örtlichen Kreiskrankenhaus vor. Die dortigen Behandler befundeten eine „stark eingeschränkte Plantarflexion“ (eingeschränkte Bewegung des Fußes im Sprunggelenk), eine tastbare Delle im Bereich der Achillessehne, sowie einen deutlich positiven Thompson-Test (Test zur Überprüfung der Achillessehnen-Funktion). Aufgrund dieser Diagnose nahmen die Behandler unseren Mandanten stationär auf. Im Zuge des Aufenthaltes erfolgte eine Achillessehnennaht. Zwei Tage später wurde unser Mandant entlassen.
In der Zeit nach der Operation kam es regelmäßig zu Problemen an der betroffenen Stelle. Immer wieder wurde unser Mandant von starken Schmerzen im betroffenen Bereich heimgesucht. Aufgrund der andauernden Beschwerden fanden zwei weitere Operationen an der Achillessehne statt. Mehr als ein Jahr nach der ersten Operation führten die Ärzte eine sekundäre Sehnennaht der Achillessehne unter Entnahme von Muskelgewebe zur Transplantation durch. Post-operativ stellten die Ärzte den betroffenen Fuß in einem Gips ruhig.
In der Folgezeit sollte unser Mandant einen Unterschenkelliegegips zur Mobilisierung angelegt bekommen. Weiter sollten regelmäßige Kontrollen des Lokalbefundes und der Entzündungsparameter erfolgen.
Grober Behandlungsfehler durch Krankenschwester verursacht schweren Gesundheitsschaden.
Sechs Wochen später, als der Gips schließlich entfernt wurde, kam unser Mandant mit dem behandelnden Arzt ins Gespräch. Dieser bestätigte, dass alles noch so sei, „wie er es vor dem Zunähen im OP verlassen habe“.
Der behandelnde Arzt wies die anwesende Krankenschwester an, den Fuß in einer Position von 100 bis maximal 105 Grad zu fixieren. Stattdessen jedoch fixierte sie den Fuß in einer Position von 75 Grad. Obwohl unser Mandant verzweifelt versuchte, der Schwester die richtige Stellung zu erklären - sein Arzt hatte es ihm zuvor bei der Visite gezeigt - , lies sich die Schwester nicht beirren. Sie wisse ja, was sie da tue, erwiderte Sie, und gipste den Fuß falsch ein. Dafür drückte sie den Fuß unseres Mandanten ganze 30 Grad nach oben, zum Körper hin in die falsche Richtung. Sofort verspürte unser Mandant starke Schmerzen an der Achillessehne, die er der Krankenschwester gegenüber auch kund tat. Diese fuhr unbehelligt fort und verlies den Raum nach getaner Arbeit.
Als sie kurze Zeit später wieder kam schnitt sie den Gips eilig wieder auf. Sie erwähnte dabei, dass der behandelnde Arzt wohl ausflippen würde, wenn er den falsch gegipsten Fuß zu Gesicht bekäme. Als der Behandler hinzu kam, half er, den Gips zu entfernen. Anschließend wurde der Fuß in der richtigen Stellung eingegipst.
Wir fordern Schmerzensgeld.
Als die Heilbehandlung offiziell abgeschlossen war, litt unser Mandant immer noch unter den Schmerzen im Bereich der betroffenen Achillessehne. Außerdem empfand er ein massives Gefühl der Instabilität in seinem linken Fuß. Auf der Seite der operierten Achillessehne war kein Zehenstand möglich. Es lag eine tastbare Zellenbildung im Narbenbereich der Achillessehne vor.
Weitere Untersuchungen ergaben, dass die Achillessehne unseres Mandanten aufgrund einer Teilruptur zu lang ist. Dies ist auf die Überstreckung des Fußes beim fehlerhaften Eingipsen zurückzuführen. Hierbei kam es zu einer Verletzung der Achillessehne. Im Ultraschall zeigte sich eine große Vernarbungszone an der Achillessehne. Über eine Länge von 10 cm ließ sich kein reguläres Sehnengewebe nachweisen.
Zur weiteren Abklärung empfahl der Arzt eine Kernspintomographie. Diese Untersuchung zeigte eine erneute Ruptur der Achillessehne. Im Befundgespräch erklärte der Arzt unserem Mandanten, dass eine wiederholte Operation zwar möglich, jedoch wenig erfolgversprechend sei. Insofern empfahl er unserem Mandanten weiterführende Physiotherapien, sowie intensive Kräftigungsübungen.
Unser Mandant hat einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Behandlungsvertrag. Außerdem steht ihm ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Das Anlegen des Gipsverbandes im völlig falschen Winkel stellt einen groben Behandlungsfehler dar. Denn einen Gips mit einer Abweichung von mehr als 30 Grad vom empfohlenen Winkel anzulegen, erscheint aus objektiver Sicht schlechthin unverständlich. Insbesondere ist dabei zu erwähnen, dass die Krankenschwester mit dem Anlegen des Gipses unbeirrt fortfuhr, obwohl unser Mandant sie sowohl auf den falschen Winkel, als auch auf seine Schmerzen aufmerksam machte. Die hierdurch erzeugte Überstreckung des Fußes führte zur Ruptur und damit zur jetzt bestehenden Überlänge der Achillessehne. Da es sich bei dem vorliegenden Behandlungsfehler um einen groben Fehler handelt, kommt unserem Mandanten die Beweislastumkehr zugute.
Für unseren Mandanten fordern wir ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 12.500 Euro. Da nicht absehbar ist, inwiefern eine Verbesserung oder Verschlechterung des Schadensbildes in der Zukunft eintreten wird, fordern wir den entsprechend §§ 3 und 9 ZPO für die nächsten 3,5 Jahre prognostizierten Schadenswert von 42.000 Euro für materielle und immaterielle Schäden.
Zunächst werden wir versuchen, in außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen eine angemessene Entschädigung von der Gegenseite zu erhalten. Sollte dies nicht zum gewünschten Erfolg führen, vertreten wir unseren Mandanten zielorientiert vor Gericht.
Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...
… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht