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Amtspflichtsverletzung in einem Seniorentreff - Mandantin verletzt sich schwer.

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Unsere Mandantin besuchte den „Café-Treff“ eines von einer Gemeinde organisierten Netzwerks für Senioren. Während ihres Café-Besuchs ging unsere Mandantin auf die örtliche Toilette. Beim Aufstehen hielt sie sich an dem eigens dafür vorgesehenen Haltegriff fest. Der Griff, der lediglich mit Saugnäpfen befestigt war, löste sich. Unsere Mandantin verlor das Gleichgewicht und stürzte zu Boden. Eine Mitarbeiterin der Gemeinde half unserer Mandantin auf. Der Sturz hatte jedoch zu schweren Schmerzen im linken Hüft- und Beinbereich geführt. Unsere Mandantin war nicht mehr in der Lage, sich eigens zu erheben. Deshalb rief ihr Sohn einen Krankenwagen. In einem nahegelegenen Krankenhaus sollten die Beschwerden unserer Mandantin dann abgeklärt werden. 

 

In der Notaufnahme fertigten die Ärzte ein Röntgenbild an. Der Befund zeigte eine „dislozierte pertrochantäre Femurfraktur“ (Oberschenkelknochenbruch). Sofort erfolgte die notwendige Operation unserer Mandantin. Dabei wurden ihr unter anderem eine dynamische Hüftscheibe (Gammangelosteosynthese), sowie eine Schenkelhalsschraube eingesetzt. 

 

Postoperativ sollte unsere Mandantin Mobilisationsübungen absolvieren. Dies gestaltete sich jedoch schwer und konnte daher ausschließlich im Bett erfolgen. Außerdem hatte sich das Sprachvermögen unserer Mandantin schadensbedingt erheblich verschlechtert. So war es für sie nur bedingt möglich, mit dem zuständigen Pflegepersonal zu kommunizieren. 

Dauerhafter Gesundheitsschaden.

Auch in der Folgezeit verbesserte sich der gesundheitliche Zustand unserer Mandantin kaum. Bereits zu diesem Zeitpunkt zeichnete sich ab, dass eine dauerhafte Schädigung bestehen bleiben würde. 

 

Dennoch trat unsere Mandantin einen Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik an. Schon nach einem Tag musste sie ihren Aufenthalt abbrechen. Denn aufgrund ihres schlechten Zustandes war eine zielführende Behandlung nicht möglich. 

 

Knappe sechs Wochen später erfolgte ein erneuter Versuch, den Zustand unserer Mandantin durch eine Rehabilitation zu verbessern. Während dieses Reha-Aufenthaltes stellten die Ärzte eine „Gangunsicherheit und eine links- und beinbetonte spastische Tetraparese (Lähmung)“ fest. Zusätzlich diagnostizierten sie ein aufgehobenes Steh- und Gehvermögen, eine Rollstuhlpflichtigkeit, eine Grob- und Feinmotorikstörung, eine eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit und eine Minderbelastbarkeit

 

Kurzum: Unsere Mandantin hatte durch den Sturz so schwere Schäden erlitten, dass ihr Zustand nicht mehr mit dem vitalen und fitten Zustand vor dem Unfallereignis zu vergleichen war. 

Mandantin verliert ihre Selbständigkeit.

Vor ihrem Sturz hatte unsere Mandantin in einer eigenen Wohnung gelebt. Kürzere Gehstrecken und Treppenabschnitte hatte sie stets eigenständig bewältigen können. Selbständiges Zubettgehen, Aufstehen, Anziehen und Umziehen war kein Problem für sie gewesen.

 

Zu Beginn des Jahres hatte man bei unserer Mandantin sogar noch einen Barthel-Index (Bewertungsverfahren der alltäglichen Fähigkeiten von Patienten) von 65 Punkten festgestellt. Postoperativ reduzierte sich der Wert auf 20 Punkte - 0 Punkte bedeuten, dass keine eigenen Aktivitäten mehr möglich sind. Zusätzlich leidet unsere Mandantin nun unter einer erhöhten Erschöpfbarkeit und einer depressiven Stimmungslage

 

Die Selbständigkeit, wie sie unsere Mandanten vor dem Schadensereignis an den Tag gelegt hatte, konnte trotz aller Maßnahmen nicht mehr hergestellt werden. Heute ist unsere Mandantin stets auf die Hilfe von anderen Personen angewiesen. 

 

Als Trägerin des Senioren-Netzwerks hat die Gemeinde vorliegend ihre Amtspflicht verletzt. Denn das Anbringen des Haltegriffs durch eine Mitarbeiterin der Gemeinde war nicht ausreichend sicher und kontrolliert. Dass eine ausreichende Sicherung des Haltegriffs unterlassen wurde, stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig und ausreichend hält. Besonders hohe Anforderungen gelten immer dann, wenn schwächere Menschen wie Kinder oder Senioren mit dem betroffenen Bereich in Berührung kommen. Da es sich vorliegend um einen Senioren-Treff handelte, hätte die Gemeinde hohe Anforderungen an die Verkehrssicherung stellen müssen. Der Haltegriff hätte demnach so angebracht werden müssen, dass er seinen Zweck erfüllt und sich die Senioren fest und sicher an ihm hochziehen können. Das Anbringen des Griffs mittels Saugnäpfen reichte hierfür keinesfalls aus.

Wir fordern ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 Euro.

Der zuständige Gemeinde-Versicherungsverband hatte unserer Mandantin zunächst ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro angeboten. In Anbetracht der Schwere der gesundheitlichen Folgen des Sturzes liegt diese Summe deutlich unterhalb dessen, was als angemessen zu bewerten wäre. 

 

Unsere Mandantin lehnte dieses Angebot ab. Daraufhin ließ der Versicherungsverband ein Pflegegutachten erstellen. Dieses Gutachten bestätigt die enorme schadensbedingte Verschlechterung des Zustandes unserer Mandantin und die nun kaum noch vorhandene Selbständigkeit. Außerdem kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass unsere Mandantin ohne das Schadensereignis noch mindestens 12-18 Monate (oder länger) mit einer gewissen Selbständigkeit in ihrer eigenen Wohnung hätte leben können. 

 

Für unsere Mandantin fordern wir nun ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 60.000 Euro. Dabei beziehen wir uns nicht nur auf die vielfältigen Dauerschäden, die unserer Mandantin in Folge der Amtspflichtverletzung entstanden sind. Auch berücksichtigen wir die durch das Schadensereignis notwendig gewordene Operation unter Vollnarkose, sowie die psychischen Folgen der Unfallschädigung. Als weitere Schadenspositionen verlangen wir den Pflegeschaden (medizinische Dauerversorgung, Aufwendungen für Kuren, Hilfsmittel etc.) und alle in der Zukunft noch entstehenden Schäden ersetzt. 


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

 

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