In diesem Fall aus dem Bereich des Medizinrechts geht es um eine von den Ärzten übersehene Ruptur der Quadrizepssehne. Behandlungsfehlerbedingt leidet unser Mandant nun dauerhaft unter den Folgeschäden der so verzögerten Therapie. Wir fordern ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 Euro.
Fehlerhafte Befunderhebung.
Im Rahmen eines Kirchenbesuchs stürzte unser Mandant mit seinem linken Knie auf den harten Steinboden. Sofort litt er unter starken Schmerzen. Erst nach 20 Minuten gelang es ihm, unter Hilfe aufzustehen. Noch am gleichen Tag stellte sich unser Mandant in einer Notaufnahme vor. Dort erfolgte eine Röntgenuntersuchung des betroffenen Knies.
Aufgrund der Röntgenbilder stellten die Ärzte zunächst die Diagnose einer Knie-Prellung und entließ unseren Mandanten nach Hause.
Da die Schmerzen anhielten, stellte sich unser Mandant nur zwei Tage später bei einer radiologischen Gemeinschaftspraxis - der Antragsgegnerpartei - vor. Im Rahmen dieses Termins legte unser Mandant die radiologischen Befunde vor. Der behandelnde Orthopäde äußerte den Verdacht einer Kniebinnenläsion. Er veranlasste eine Kernspintomographie. Diese Untersuchung erfolgte am darauffolgenden Tag. Dem Befund lässt sich die Diagnose einer „stattgehabten Patellaluxation (Kniegelenksverletzung, bei der die Kniescheibe herausspringt) mit Einrissen am medialen Retinaculum (Halteband) sowie Anteil der Quadrizepssehne. Kniegelenkserguss“ entnehmen. Da unser Mandant diesen Befund allerdings erst mehre Monate später und erst nach mehrfachem Drängen seinerseits zugesandt bekam, liegt der Verdacht einer nachträglichen Befunderstellung nahe. Denn im Rahmen der Befundbesprechung hatte sich der behandelnde Arzt mit den Worten „nichts gebrochen, nichts gerissen“ verabschiedet. Der schriftliche Befund enthält jedoch gegenteiliges.
Passend zu seiner Aussage im Befundgespräch, dass nichts gebrochen und nichts gerissen sei, empfahl der Arzt unserem Mandanten lediglich Krankengymnastik und Kältetherapie.
Dauerschaden durch Behandlungsfehler.
Mehrfache Nachuntersuchungen erfolgten. Unter anderem unterzog sich unser Mandant einer Sonographie. Doch auch anhand der sonographischen Aufnahmen erkannte der Behandler die Ruptur der Quadrizepssehne nicht.
Die Krankengymnastik und alle weiteren Maßnahmen schlugen nicht an. Die Beschwerden unseres Mandanten wurden immer schlimmer. Deshalb überwies ihn sein Hausarzt nochmals an die orthopädische Gemeinschaftspraxis. Unser Mandant setzte seinen dortigen Behandler über den Stand seiner Beschwerden in Kenntnis, berichtete vom „Wegknicken“ seines Knies, von seinen Schwierigkeiten beim Treppensteigen. Erst jetzt - mehrere Monate nach der ersten Vorstellung unseres Mandanten - äußerte der Behandler erstmals die Verdachtsdiagnose einer möglichen Ruptur der Quadrizepssehne. Er gab unserem Mandanten einen weiteren Termin drei Wochen später und bat ihn, die Bildgebung der MRT Untersuchung nochmal mitzubringen.
Erst jetzt, bei nochmaliger Beachtung der Bildgebung, entdeckte der Behandler den Riss der Quadrizepssehne. Eine Operation war notwendig. Da der Behandler jedoch erstmal drei Wochen im Urlaub war, wurde die Operation erst auf einen Termin vier Wochen später festgesetzt. An dieser Stelle muss gesagt sein, dass derartige Verletzungen eine sofortige Operation erfordern, um bleibenden Schäden oder Risiken vorzubeugen.
Da unser Mandant eine schnelle Operation wünschte, kontaktierte er einen anderen Arzt in einem Krankenhaus. Nachdem dieser die alte Bildgebung der MRT Untersuchung betrachtet hatte, veranlasste er sofort eine neue Untersuchung. Die so gewonnen Bilder zeigen deutlich eine „etwas ältere Ruptur der Quadrizepssehne (Wochen bis Monate alt)“.
Aufgrund der verstrichenen Zeit war die gerissene Sehne zu diesem Zeitpunkt bereits um 4 cm verkürzt. Der Arzt äußerte seine Verwunderung darüber, dass die Diagnose einer Totalruptur nicht bereits unmittelbar nach dem Unfall gestellt worden war.
Wir fordern Schmerzensgeld.
Unser Mandant wurde wenige Tage später operiert. Im Anschluss an die Operation war ein stationärer Aufenthalt von mehreren Tagen erforderlich. Nach seiner Entlassung war unser Mandant 6 Wochen lang auf Gehhilfen angewiesen. Während dieser Zeit dürfte er keinesfalls mit dem betroffenen Fuß auftreten. Stets musste er eine Schiene tragen.
Im Anschluss erfolgte häusliche Krankengymnastik, sowie Lymphdrainagen. Zur Verbesserung der Heilungschancen unterzog sich unser Mandant einer Rehabilitationsmaßnahme.
Trotz aller Maßnahmen besteht bis heute ein Streckdefizit im linken Kniegelenk. Zudem hat unser Mandant deutlich weniger Kraft im linken Quadrizeps. Obwohl das Unfallereignis bereits mehr als drei Jahre her ist, ist unser Mandant immer noch auf regelmäßige Physiotherapie sowie auf Krankengymnastik angewiesen. Die Quadrizepssehne ist weiterhin um 4 cm verkürzt. Bei körperlicher Anstrengung erleidet unser Mandant Schmerzen im linken Knie. Das linke Bein „versagt“ plötzlich, oder „knickt weg“. Diese Symptome haben bereits mehrfach zu Stürzen unseres Mandanten geführt.
Das Übersehen der Quadrizepsruptur hat ein dauerhaftes Streckdefizit des linken Knies verursacht. Behandlungsfehlerbedingt leidet unser Mandant nun unter einem Dauerschaden. Dass die Ruptur trotz mehrfacher Untersuchungen nicht erkannt wurde, ist aus medizinischer Hinsicht schlechterdings unverständlich. Insofern liegt ein grober Behandlungsfehler vor. Unserem Mandanten kommt die Beweislastumkehr zugute.
Für unseren Mandanten fordern wir ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 Euro. Zudem verlangen wir den bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Haushaltsführungsschaden ersetzt.
Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...
… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht