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Versicherung verweigert jede Leistung - unwirksame Anfechtung des Versicherungsvertrages.

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Unser Mandant beantragte im Jahr 2010 den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Antrag und die Vermittlung des Versicherungsvertrages erfolgte über einen Versicherungsvermittler, der bei der einschlägigen Versicherung auch als solcher geführt wird. Der Versicherungsvermittler war unserem Mandanten beim Ausfüllen der Unterlagen behilflich. Unter anderem wies er unseren Mandanten ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen der Fragebögen lediglich Krankheiten der letzten 5 Jahre angegeben werden müssen (ab Januar 2006).

 

Des Weiteren erklärte er unserem Mandanten, er könne einfach seinen Hausarzt im Fragebogen abgeben, wenn er sich nicht mehr richtig an den Zeitpunkt oder das Auftreten erheblicher Erkrankungen erinnere. Die Versicherung würde sodann entsprechende Informationen beim Hausarzt einholen. 

 

Unser Mandant gab bei einer Ziffer des Fragebogens „Nein“ an. Seiner Erinnerung und seinem besten Wissen nach hatte er in den letzten fünf Jahren nicht ernsthaft an Beschwerden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten. Unter einer anderen Ziffer gab unser Mandant die Kontaktdaten seines Hausarztes an - wie der Versicherungsvermittler es empfohlen hatte. Zudem gab er eine pauschale Schweigepflichtsentbindung ab. 

 

Auch die Formulierung  „Welcher Arzt ist über ihre Gesundheitsverhältnisse am besten informiert?“, die sich so im Fragebogen fand,  lies unseren Mandanten aus seiner Sicht als Verbraucher schließen, dass die Versicherung den angegebenen Arzt in jedem Falle kontaktieren würde. 

 

Bei seinem Hausarzt war unser Mandant im relevanten Zeitraum lediglich sechs Mal wegen kleinerer Gesundheitsbeeinträchtigungen gewesen. Bei jeder dieser Beeinträchtigungen handelte es sich um solche, die bereits kurz nach dem Arztbesuch vollständig abgeklungen waren. Nie war eine weitere Therapie notwendig gewesen. 

Berufsunfähig durch Borreliose-Erkrankung.

Der Versicherungsvermittler und unser Mandant reichten im Jahr 2010 noch eine Ergänzung zur Berichtigung der Gesundheitsangaben ein. Unser Mandant hatte sich im Jahr 2007 den rechten Knöchel gebrochen. Die Versicherung unterbreitete unserem Mandanten sodann einen Änderungsvorschlag. Unser Mandant nahm diesen an und erhielt nur kurze Zeit später den entsprechenden Versicherungsschein. Aus diesem ergibt sich die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente, sowie die Beitragszahlungsdauer

 

Drei Jahre später wurde unser Mandant fortwährend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Seit mehreren Jahren war er bis dahin als angestellter Materialprüfer tätig gewesen. Täglich hatte er acht Stunden im Schichtdienst gearbeitet. Innerhalb eines Arbeitstages hatte unser Mandant vielfältige Aufgaben wahrgenommen (Bedienen und Überwachen von Maschinen, Qualitätskontrolle, Prüfungsberichte erstellen etc.).

Einige Monate später stellte er formlos einen Antrag auf Leistung bei seiner Versicherung. Dabei bezog er sich auf seine Berufsunfähigkeit durch chronische Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren.

 

Die Versicherung bestätigte den Eingang des Antrags und übersandte unserem Mandanten Formulare mit der Bitte, diese auszufüllen. Dem kam unser Mandant nach. Ein Arzt bestätigte, dass unser Mandant bis auf weiteres nicht in der Lage sei, unter Kälte- oder Hitzeentwicklung oder in der Nachtschicht als Materialprüfer zu arbeiten. Im Zeitraum zwischen der Antragstellung durch unseren Mandanten und der medizinischen Beurteilung der Berufsunfähigkeit durch den Arzt konnte bei unserem Mandanten die Infektionskrankheit Borreliose nachgewiesen werden. 

 

Seit dieser Erkrankung leidet unser Mandant unter einem starken und schmerzhaften Steifheitsgefühl der gesamten Muskulatur. Selbst leichte Belastungen, Hitze und Kälteeinwirkung oder sogar Zugluft verursachen erhebliche Muskelschmerzen. Außerdem leidet unser Mandant unter ständiger Müdigkeit und erheblichen Konzentrationsschwierigkeiten. Es ist aktuell nicht absehbar, wie lange all diese Beschwerden noch andauern werden. Insofern liegt ein Dauergesundheitsschaden vor

Versicherung entzieht sich der Leistungspflicht.

Seinen bisher ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit kann unser Mandant aufgrund seiner Symptome auf absehbare Zeit nicht mehr ausüben. Dies bestätigen ein fachorthopädisches Sachverständigengutachten, ein neurologisches und neuropsychologisches Sachverständigengutachten, sowie ein internistisches Sachverständigengutachten. Vor allem die im Rahmen seines bisherigen Arbeitsalltags sehr wichtigen Qualitätskontrollen sind für unseren Mandanten nun unmöglich aufzuführen. 

 

Unser Mandant hat seiner Berufsunfähigkeitsversicherung alle relevanten Informationen zukommen lassen. Spätestens am Ende des Jahres, in dem die Borreliose aufgetreten war, lagen der Versicherung alle Unterlagen vor. Die Versicherung reagierte sodann mit dem Rücktritt vom Versicherungsvertrag aufgrund angeblicher vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung durch unseren Mandanten. Ganze acht Monate später erklärte die Versicherung die Anfechtung des Versicherungsvertrages aufgrund arglistiger Täuschung

 

Sowohl dem Rücktritt, als auch der Anfechtung treten wir überzeugt entgegen. Der Rücktritt vom Versicherungsvertrag durch die Versicherung ist gleich in vielfacher Hinsicht unwirksam

Unwirksamer Rücktritt vom Versicherungsvertrag.

Der Rücktritt vom Versicherungsvertrag ist einer Versicherung immer nur dann möglich, wenn der Versicherungsnehmer die ihm zukommende vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt hat. Diese Pflicht beinhaltet die Anzeige der dem Versicherten bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat (§ 19 II VVG). 

 

Im vorliegenden Fall lagen bereits keine entsprechenden gefahrerheblichen Umstände vor. Denn auch wenn die Notwendigkeit einer Anzeige bestimmter Krankheiten im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist, jedenfalls muss es sich in solchen Fällen immer um eine Erkrankung von einigem Gewicht handeln. Unser Mandant hatte im abgefragten Zeitraum jedoch lediglich kleinere Gesundheitsbeeinträchtgungen erlitten, die ohne weitere Therapie wieder abgeklungen waren. Insofern lag keine Krankheit von einigem Gewicht vor. 

 

Außerdem handelte es sich bei den kleinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht um solche Erkrankungen, die für die Versicherung für den Vertragsschluss erheblich gewesen wären. 

 

Des Weiteren hatte unser Mandant keine positive Kenntnis von etwaigen gefahrerheblichen Umständen. Zur Anzeige solcher Umstände ist jedoch nur verpflichtet, wer sie kennt. Hätte unser Mandant von entsprechenden Umständen gewusst, hätte er sie bei Vertragsschluss auch angegeben. Auch die nachträgliche Anzeige des Knöchelbruchs zeigt deutlich, dass unserem Mandanten an vollständigen Angaben über seine Gesundheit gelegen war. Aus diesem Grund hatte unser Mandant sogar eine vollständige Schweigepflichtsentbindung für alle ihn jemals behandelnden Ärzte abgegeben. 

 

Auch hat die Versicherung den Rücktritt nicht innerhalb der einmonatigen Frist (§ 19 III VVG) erklärt. Des Weiteren hat die Versicherung es versäumt, unseren Mandanten in einer gesonderten Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hinzuweisen. Zu einem solchen Hinweis ist die Versicherung dem Versicherungsvertragsgesetz nach jedoch verpflichtet. Nur, wenn dieser Hinweis erfolgt ist, kommt dem Versicherer möglicherweise ein Rücktrittsrecht zu. 

Unwirksame Arglistanfechtung.

Eine wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrages scheidet ebenfalls aus. Es fehlt bereits an einer Täuschungshandlung durch unseren Mandanten. Schließlich wollte dieser vollste Transparenz schaffen und gab zu diesem Zwecke die pauschale Schweigepflichtsentbindung ab. Nie wollte unser Mandant einen Irrtum der Versicherung erregen. 

 

Unser Mandant hat einen Anspruch auf die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente. Außerdem besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Versicherungsprämien. Denn nach dem Eintritt des Leistungsfalles ist der Versicherungsnehmer von der Prämienzahlung befreit (2.1.1. AVB-BUV). 

 

Da die außergerichtlichen Regulierungsversuche keine zufriedenstellende Einigung brachten, streben wir nun die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche an. 

 


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

 

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