In diesem Fall aus dem Bereich der Arzthaftung geht es um vermehrte Lymphknoten und eine Leberläsion, die von den behandelnden Ärzten zwar erkannt, jedoch nicht richtig eingeordnet und behandelt wurden. Da unser Mandant bereits einmal Krebspatient war, hätte im Rahmen der Untersuchungen an mögliche Metastasen gedacht werden müssen. Uns liegt ein Gutachten der „Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht“ vor, in dem die fahrlässige Arbeitsweise der Ärzte festgestellt wird.
Vermehrte Lymphknoten nach Rektum-Karzinom.
Bei unserem Mandanten wurde Krebs im Enddarm (Mastdarm) diagnostiziert. Der Krebs befand sich bei der Erstdiagnose bereits im Stadium T3. Der Tumor hatte sich also schon unterhalb der Muskelschicht über die Schleimhaut in das Fettgewebe oder die Subserosa ausgebreitet. Es wurden sowohl neoadjuvante Therapien (Therapie zur Reduktion der Tumormasse), als auch adjuvante Therapien (ergänzende/ unterstützende Therapien) durchgeführt.
Innerhalb der darauffolgenden drei Jahre konnten im Rahmen von Nachsorgeuntersuchungen keine weiteren Befunde festgestellt werden.
Ganze fünf Jahre nach der Diagnose litt unter Mandant jedoch plötzlich unter einem sehr hartnäckigen Husten. Er besuchte seinen Hausarzt. Dieser überwies ihn zum Röntgen in das städtische Universitätsklinikum. Dort stellten die Behandler eine diffuse Verdichtung im rechten Hilus, jedoch keine pathologischen Lymphknoten fest. In Der Pulmologie wurde sodann eine CT-Untersuchung am Thorax unseres Mandanten durchgeführt.
In einem nicht unterzeichneten Bericht beschrieben die Behandler vermehrte Lymphknoten, die sie als nicht malignomverdächtig (bösartiges Gewebe) beurteilten. Des Weiteren entdeckten die Behandler eine unklare hypodense Läsion der Leber, die weiter abgeklärt werden sollte. Unserem Mandanten wurden diese Ergebnisse nicht mitgeteilt. Letztlich wurde ihm nur vermittelt, er solle mit dem Rauchen aufhören.
Das Vorgehen der Behandler bewerten wir als grob fehlerhaft. Ein Gutachten der „Gutachterkommission für Fragen Ärztlicher Haftpflicht“ stellt fest, dass man den Befund der vermehrten Lymphknoten für sich alleine betrachtet vielleicht noch als wenig relevant hätte einordnen können, dass es im vorliegenden Fall jedoch um mögliche Metastasen des einige Jahre zuvor operierten Rektum-Karzinoms ging, weshalb der Verdacht einer Metastase unbedingt hätte aufkommen müssen. Der Gesamtzusammenhang mit dem bestehenden Krankheitsbild unseres Mandanten hätte den behandelnden Ärzten eine erhöhte Wachsamkeit abringen müssen.
Befund einer Leberläsion geht im Arztbericht unter.
Auch hinsichtlich der Leberläsion stellt das Gutachten schwerwiegende Fehler fest:
Die Leberläsion, als schwerwiegender Befund, hätte an prominenter Stelle im Bericht auftauchen, und im mündlichen Gespräch mit unserem Mandanten erwähnt werden müssen. So hätte vermieden werden können, dass die Läsion für weitere zwei Jahre unberücksichtigt blieb.
Schon zum damaligen Zeitpunkt wären weitere Untersuchungen angezeigt gewesen. Keine dieser Untersuchungen wurde jedoch von den behandelnden Ärzten veranlasst.
Die insgesamt nachlässige Arbeitsweise der Behandler wird auch in der Gestaltung der schriftlichen Berichte deutlich. So wird die Leberläsion in der Befundbeschreibung noch erwähnt, ja sogar eine weiter abklärende Bildgebung empfohlen. In der Zusammenfassung jedoch wird der Leberherd nicht mehr erwähnt. Dort ist lediglich vermerkt, dass die CT-Thorax-Untersuchung keinen auffälligen Befund ergeben hat.
Auch wenn das Gutachten der Kommission die Fehler der Behandler meist zutreffend beschreibt, so ist es doch teils nicht verständlich und verharmlosend. So enthält es die Aussage, dass der Krebs unseres Mandanten selbst beim Erkennen der Metastasen zum Zeitpunkt der CT-Untersuchung nicht mehr hätte behandelt werden können. Dieser Aussage treten wir überzeugt entgegen. Denn bei gewissenhafter Arbeit der Ärzte hätte unserem Mandanten zumindest ein deutlich weniger leidvolles Leben ermöglicht werden können. Auch hätte durch eine frühzeitige Erkennung der Metastasen definitiv ein höheres zu erwartendes Lebensalter erreicht werden können.
Schwerwiegende Befunderhebungsfehler.
Zwei Jahre nach der CT-Untersuchung, ohne eine Therapie der bislang unserem Mandanten unbekannten Metastasen, stellte sich unser Mandant wegen Oberbauchschmerzen bei seinem Hausarzt vor. Es wurden Lebermetastasen diagnostiziert. Außerdem konnten vergrößerte Lymphknoten im Oberbauch entdeckt werden, welche fälschlicherweise als unbedenklich eingeordnet wurden. Deshalb wurden die Lebermetastasen entfernt, die Lymphknoten-Metastasen verblieben jedoch im Körper unseres Mandanten.
Bei einer Nachkontrolle zeigte sich, dass die Lymphknoten-Metastasen sich bereits enorm vergrößert hatten. Zudem lag der Verdacht weiterer Lebermetastasen vor.
Insgesamt lässt sich sagen, dass unser Mandant Opfer einer enormen Unzuverlässigkeit der Ärzte wurde. Die Beurteilung der Krankheitsbilder änderte sich innerhalb weniger Wochen, Berichte wurden unvollkommen weitergegeben, oder waren sogar fehlerhaft und unvollständig. Insgesamt erscheint der Umgang mit unserem Mandanten völlig unverständlich und grob fahrlässig. Es wurde "nicht mit der notwendigen Genauigkeit und Gründlichkeit gearbeitet, auf die ein Mensch in unserer Gesellschaft und in unserem Sozialsystem absolut Anspruch hat“ (Gutachten der Kommission).
Wir werfen den behandelnden Ärzten schwerwiegende Befunderhebungsfehler vor.
Die Behandler haben es versäumt, frühzeitig alle erforderlichen Befunde zu erheben. Schon nach der CT-Untersuchung wäre es eindeutig angebracht gewesen, weitere Untersuchungen durchzuführen. Vor allem, da die vorangegangene Krebserkrankung den Ärzten bekannt war. Ausgehend von dem uns vorliegenden Gutachten und der Würdigung aller Unterlagen steht fest, dass es sich bei den Fehlern der Ärzte um grobe Behandlungsfehler handelt. Insofern kommt unserem Mandanten die Beweislastumkehr zugute.
Für unseren Mandanten fordern wir ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000 Euro. Zudem verlangen wir den bislang entstandenen, sowie den noch entstehenden Haushaltsführungsschaden ersetzt.
Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...
… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht