Ein aktueller Fall unserer Kanzlei aus dem Bereich der Medizinprodukthaftung:
Unser Mandant hatte bereits seit 16 Jahren eine sogenannte „SK-Kurzschaftprothese“ (bestimmte Hüftprothese) implantiert. Aufgrund einer Infektion des periimplantären Gewebes der Prothese wurde die Kurzschaftprothese entfernt. Zur Überbrückung - bis der Infekt vollständig geheilt war - implantierten die Behandler unserem Mandanten einen „Spacer“ (eine Art Abstandshalter). Knapp zwei Monate später wurde dieser Abstandshalter wieder entfernt. Die Behandler gaben unserem Mandanten sodann einen Termin zur Re-Implantation einer Hüft-Total-Endprothese.
Ärzte verwenden fehlerhafte Hüft-Total-Endprothese.
Bei dieser Re-Implantation verwendeten die Behandler eine fehlerbehaftete Hüftendprothese. Die Produktfehler zeigten sich mit der Zeit an der gesundheitlichen Situation unseres Mandanten. Knapp fünf Jahre nach der Re-Implantation stellte sich unser Mandant wegen akuter Schmerzen im rechten Hüftgelenk in einem Klinikum vor. Die Ärzte diagnostizierten eine Mehrspeicherung in der Hüfte (also die vermehrte Ansammlung eines Medikaments in einem bestimmten Bereich des Knochens). Die Schlussfolgerung: Es musste eine Schaftlockerung der Hüft-Total-Endprothese vorliegen.
Einen Tag später waren die Schmerzen unseres Mandanten so unerträglich, dass er sich nur noch mit Hilfe von Gehhilfen fortbewegen konnte. Deshalb stellte er sich abermals in einem (anderen) Klinikum vor. Zur genaueren Diagnostik führten die dortigen Ärzte eine Punktion des Hüftgelenks durch. Die so gewonnen Erkenntnisse sprachen zusammen mit dem diagnostizierten „Schnappen“ der Hüfte für das Vorliegen einer Schnapphüfte. Unser Mandant sollte sich mit Krankengymnastik behelfen. Die Krankengymnastik brachte jedoch keinerlei Besserung. Denn wie sich später zeigte, lag nicht nur eine Lockerung der Prothese, sondern ein Prothesenbruch vor - verursacht durch die Mangelhaftigkeit der eingesetzten Hüftprothese.
Auf operativem Wege führten die Ärzte einen Prothesenschaftwechsel bei unserem Mandanten durch. Dabei entfernten sie die gebrochenen Teile der Hüftprothese.
Eine Reihe operativer Eigriffe ist notwendig.
In Folge des Prothesenbruchs leidet unser Mandant nun unter belastungsabhängigen Schmerzen beim Stehen und Gehen. Diese Schmerzen treten vor allem am rechten Oberschenkelknochen auf. Sie strahlen jedoch bis in die Hüfte aus und stellen damit eine enorme Schmerzbelastung für unseren Mandanten dar.
Unser Mandant kann so nur wenige hundert Meter zu Fuß zurück legen.
Eine weitere Folge der fehlerhaften Prothese: Durch das notwendige Entfernen der gebrochenen Teile kam es zu einer Nachsinterung des einliegenden Revitan-Schaftes (eine Art Zusammensacken des Schaftes). Die neu eingesetzte Prothese konnte deshalb nicht mehr richtig fest sitzen. Es war eine weitere Operation notwendig.
Nach diesem erneuten Eingriff traten Probleme bei der Wundheilung auf. Abermals war eine operative Versorgung unseres Mandanten notwendig.
Fehlerhafte Prothese verursacht schwerste Gesundheitsschäden.
Durch die lange Schmerz- und Krankheitsgeschichte war unser Mandant eine lange Zeit lang arbeitsunfähig. Aktuell ist die Ausübung seines Berufs für unseren Mandanten nur eingeschränkt möglich. Bis heute ist unser Mandant auf Krankengymnastik angewiesen.
Die implantierte Prothese war offenkundig fehlerhaft. Andernfalls wäre es nicht bereits nach 5 Jahren zu einem Bruch der Prothese gekommen. Schließlich verfolgte unser Mandant keinerlei Aktivitäten, die die Prothese übermäßig belastet hätten. Die fehlerhafte Prothese hat die Gesundheit unseres Mandanten schwer geschädigt.
Der Hersteller der Prothese haftet nach dem Produkthaftungsgesetz. Den in Folge des Produktfehlers entstandenen Schaden kann unser Mandant gemäß §§ 1, 3 Produkthaftungsgesetz, sowie aus § 823 des bürgerlichen Gesetzbuches geltend machen.
Für unseren Mandanten fordern wir ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 75.000 Euro. Außerdem sind unserem Mandanten weitere Schadensposten in Form eines Erwerbsschadens und Haushaltsführungsschadens entstanden, die wir von der Beklagten ersetzt verlangen. Da der Hersteller der Prothese die Haftung bislang verweigerte, sehen wir nun die gerichtliche Durchsetzung als notwendig an.
Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...
… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht