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Junge Frau verstirbt infolge eines unerkannten Hirntumors.

Wir setzen uns für Patientenrechte ein!
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Ein Mädchen verstirbt aufgrund eines unerkannten Hirntumors. Trotz eindeutiger Symptome unterlässt die behandelnde Ärztin erforderliche Untersuchungen. Die lebensgefährliche Situation wird nicht erkannt. Die Eltern werden vom plötzlichen Tod ihrer Tochter überrascht. Unsere Kanzlei vertritt die Familie des verstorbenen Mädchens in diesem tragischen Fall. 

Gravierende Befunderhebungsfehler.

Unsere Mandantschaft ist die Familie eines verstorbenen Mädchens. Konkret handelt es sich bei Antragstellern um die Eltern, sowie den Bruder der Verstorbenen. 

 

Das Mädchen klagte nach einem Sportwettbewerb über starke Bauchschmerzen. Zusätzlich plagte sie Durchfall. Am Folgetag litt sie außerdem unter Erbrechen. Ihre Eltern gaben ihr zunächst Zwieback und Tee. Sie dachten, es handele sich um einen klassischen Magen-Darm-Infekt

 

Drei Tage später suchten das Mädchen starke Kopfschmerzen heim. Die Schmerzen verschlimmerten sich schnell. Anhaltender Schwindel kam hinzu. Das Mädchen war so geschwächt, dass sie nicht mehr alleine laufen konnte. Ihre Mutter und Großmutter brachten sie in die Notaufnahme. Dort angekommen, verwies man das Mädchen direkt in die Kinderklinik - ohne dass ihr offensichtlich kritischer Zustand vorher von medizinischen Personal überprüft wurde. 

 

In der Kinderklinik musste das Mädchen lange warten. Dann schließlich untersuchten die Ärzte sie hinsichtlich einer Meningitis. Anstatt eine erforderliche umfassende Untersuchung durchzuführen, überprüfte die behandelnde Assistenzärztin lediglich die Blutwerte. Diese waren „nicht meningeal“. Eine Lumbalpunktion oder bildgebende Untersuchungen unterblieben.

 

Zu diesem Zeitpunkt hatte die Großmutter des Mädchens die Ärzte bereits mehrfach auf die familiäre Vorbelastung hinsichtlich eines Gehirntumors hingewiesen. In diesem Zusammenhang hatte sie - auch mehrfach - um eine CT Untersuchung ihrer Enkelin gebeten. Denn der Großvater des Mädchens war aufgrund eines solchen Hirntumors verstorben. 

 

Die behandelnde Ärztin wies die Bitten der Großmutter zurück. Für einen solchen Tumor bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte. Schließlich seien die Kopfschmerzen ja erst von kurzer Dauer. Der Aufnahmebefund des Krankenhauses enthielt jedoch ausführliche Ausführungen darüber, dass dem Mädchen bereits über Monate hinweg starke Kopfschmerzen nach dem Seilspringen aufgefallen waren. Diese Schmerzen hatte man zunächst auf Verspannungen zurückgeführt. Der Besuch eines Orthopäden sei geplant gewesen. 

Ärzte übersehen die Lebensgefahr.

Statt auf die Schmerzgeschichte des Mädchen einzugehen diagnostizierte die behandelnde Assistenzärztin eine Diabetes Typ 1 mit Ketoazidose. Hierauf schob die Behandlerin auch die Kopfschmerzen. Die Ärzte nahmen das Mädchen stationär auf und veranlassten eine Insulintherapie. Zusätzlich erhielt das Mädchen ein Präparat gegen die Kopfschmerzen. Noch am selben Tag beruhigte sich der Zustand des Mädchen so, dass ihre Eltern nach Hause geschickt wurden. Von einer Lebensgefahr des Mädchens ging niemand aus.

 

Die Assistenzärztin befand sich zum Zeitpunkt der Diagnose in ihrem ersten Weiterbildungsjahr. Ihr Schwerpunkt war Diabetes. Zu ihrer Diagnose holte sie sich keine Zweitmeinung eines Chef- oder Oberarztes ein. Im weiteren Verlauf des stationären Aufenthaltes sich ausschließlich eine Krankenschwester um die Überprüfung des Zustandes des Mädchens gekümmert - und das sehr oberflächlich. 

 

Am Folgetag entwickelte das Mädchen eine Tachykardie (ein anhaltender sehr beschleunigter Puls). Schnell kamen Herzrhythmusstörungen hinzu. Die Ärzte mussten das Mädchen reanimieren. Nach einer erfolgreichen Inkubation fand dann schließlich eine CT-Untersuchung statt, die den Hirntumor zeigte. Das Mädchen wurde in die Neurochirurgie verlegt. Die dortigen Ärzte bewerteten die gesundheitliche Situation des Mädchens als aussichtslos. Einen Tag später verstarb die zu diesem Zeitpunkt gerade einmal 17 Jährige Patientin. 

Unser Antrag stützt sich auf Aufklärungsfehler, Behandlungsfehler und Organisationsfehler der Gegenseite.

Wir werden der behandelnden Assistenzärztin neben Behandlungsfehlern auch Aufklärungsfehler vor. Über die Art und den Umfang der Insulintherapie, deren Risiken und Nebenwirkungen fand keine ausreichende Aufklärung der Patientin oder deren Familie statt. Ebenso teilte die Ärztin der Patientin nicht mit, warum sie die Kopfschmerzen auf die Diabetes zurückführte, oder weshalb die gewählte Therapie mittels Insulin ihr Mittel der Wahl sei. 

 

Die dringend erforderliche cerebrale Diagnostik sowie eine umfassende neurologische Untersuchung fand trotz eindeutiger Symptome nicht statt. Ein ärztliches Gutachten zeigt jedoch, dass eine CT Untersuchung im vorliegenden Fall dringend indiziert gewesen wäre. So hätte der Hirntumor erkannt werden können. Außerdem erfolgte der fehlerhafte und voreilige Ausschluss einer Meningitis lediglich auf Basis der Blutuntersuchung. Eine vollständige und fachgerechte Diagnostik hätte jedoch in jedem Falle umfassendere Untersuchungen erfordert. Zusammenfassend lässt sich die Befunderhebung der Assistenzärztin als völlig unzureichend bewerten. Die Befunde lassen es außerdem nicht nachvollziehbar erscheinen, warum die Ärztin eine Diabetes annahm. Spätestens, als trotz Insulintherapie eine Verbesserung des Blutzuckerspiegels ausblieb, hätte über eine CT Untersuchung nachgedacht werden müssen. 

 

Dem Krankenhaus werfen wir schwerwiegende Organisationsfehler vor. Schon bei der Ankunft in der Notaufnahme hätte der Zustand des Mädchens medizinisch überprüft werden müssen. Außerdem hätte die Behandlung des jungen Mädchens nur unter der Hinzuziehung eines erfahrenen Arztes geschehen dürfen. 

 

Durch die Organisationsfehler, die in einem für das Krankenhaus voll beherrschbaren Bereich gründen, kommt unserer Mandantschaft die Beweislastumkehr zu Gute. Die weiteren Behandlungsfehler durch die behandelnde Assistenzärztin sind auch als grob zu bewerten, sodass auch hiernach eine Beweislastumkehr anzunehmen ist.  

Wir fordern Schmerzensgeld.

Wir fordern ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 60.000 Euro. Unsere Mandanten können diese Summe als Erben der verstorbenen Patientin geltend machen. Außerdem fordern wir ein eigens Schmerzensgeld unserer Mandantschaft in Höhe von mindestens 60.000 Euro. Dabei stützen wir uns auf den Schockschaden, den die Familie der Verstorbenen durch deren Tod erlitten hat. Zudem fordern wir ein angemessenes Hinterbliebengeld in Höhe von mindestens 60.000 Euro, sowie den Ersatz der Begräbniskosten und weiterer künftiger Schäden. 


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

www.patientenanwaltoffenburg.com

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