Wegen eines Aneurysmas im Unterschenkel besucht unser Mandant eine Radiologie. Eine Reihe an Behandlungsfehlern macht acht operative Eingriffe innerhalb kürzester Zeit notwendig. Am Ende muss der Unterschenkel unseres Mandanten amputiert werden. Ein aktueller Fall unserer Kanzlei aus dem Bereich des Arzthaftungsrechts.
Eine Reihe an Behandlungsfehlern führt zur Amputation.
Unser Mandant litt unter starken Schmerzen in der Wade, die insbesondere auftraten, sobald er versuchte, eine kurze Strecke zu Fuß zurück zu legen. Um die Ursache für diese Beschwerden abzuklären, stellte er sich in einer Gemeinschaftspraxis für Endovasculäre Chirurgie vor. Dort diagnostizierte der behandelnde Arzt eine arterielle Verschlusserkrankung und entdeckte zufällig ein 5 cm großes infrarenales Aortenaneurysma. Er überwies unseren Mandanten zur Durchführung eines MRT, sowie einer CT-Angiographie der Aorta an die Radiologie. Außerdem wies er ihn an, sich mit den Befunden dann wieder bei ihm vorzustellen.
Bei der computertopographischen Untersuchung zeigte sich im Bereich des Aortenbogens eine partiell verkalkte atheromatöse Intirna Plaques (kleine, fleckförmige entzündliche Veränderungen der Blutgefäße, "Plaques", die im Rahmen einer Atherosklerose auftreten). Am Abgang der Nierenarterien stellten die Ärzte eine mäßige aneurysmathische Ausweitung der Aorta abdominalis mit erheblich exzentrischer Wandthombosierung fest. Diese Gefäßausweitung setzte sich bis in die Arteriae iliacae communes fort. Auf der rechten Seite lagen ein Verschluss der Arteria iliacae, sowie ebenfalls Intima-Plaques mit Verklungen vor. Rechts und links bestand somit eine deutliche Einengung des Gefäßvolumens.
Die MRT Untersuchung bestätigte die Gefäßvolumeneinengung der Arterie. Zudem konnten die Ärzte ein linksseitiges, mäßiggradiges teilthrombosiertes Aneurysma in der Arterie diagnostizieren.
Unser Mandant stellte sich mit diesen Befunden wieder bei seinem Behandler - der beklagten Gemeinschaftspraxis - vor. Dort wurden mehrere Aneurysma diagnostiziert. Aufgrund dieser Diagnose unterzog sich unser Mandant zwei operativen Eingriffen in der Radiologie.
Im Zuge der ersten Operation, bei der neben einer Aneurysma-Resektion auch noch ein infrarenaler (unterhalb des Nierenabgangs liegender) Aortenersatz durchgeführt wurde, zeigte sich, dass die Arterien unseres Mandanten stark thrombotisch waren. Aufgrund dessen entfernten die Operateure der Radiologie die Blutgerinsel, bzw. durchstachen diese. Dabei löste sich ein Teil des gestockten Blutes und verstopfte die Vene des linken Unterschenkels. Die Ärzte bemerkten die verstopfte Vene nicht. Im Operationsbericht befindet sich lediglich ein Vermerk, dass die Arterie zwischen Sprunggelenk und Fußrücken nur abgeschwächt tastbar ist.
Erst auf der Intensivstation bemerkten die Behandler, dass es im Zuge des Eingriffs zu Komplikationen gekommen war. Die Venenthrombose machte einen zweiten operativen Eingriff -noch am selben Tag des ersten Eingriffs - nötig.
Unser Mandant muss acht operative Eingriffe über sich ergehen lassen.
Am Folgetag wurde unserem Mandanten ein Hämatom im linken medialen Unterschenkel sowie ein drohendes positischiämisches Kompartment-Syndrom (Folge von langandauernden Durchblutungsstörungen, es kommt zu erhöhtem Gewebedruck) diagnostiziert. Abermals musste eine Operation noch am gleichen Tag stattfinden. Dabei nahmen die Ärzte eine Hämatomausräumung, eine Dermatofasziotomie (Notfalleingriff zur Dekompression bei Kompartmentsyndrom) und eine oberflächliche und tiefe Beugerloge vor.
Sechs Tage nach dem dritten Eingriff war ein vierter Eigriff nötig. Denn abermals wurde ein Kompartment-Syndrom im Unterschenkel links diagnostiziert. Zudem stellten die Ärzte eine passive Mobilisation des Sprunggelenks und der Zehen Gelenke, sowie einen subkutaner Platzbauch (gefährliche post-operative Komplikation, bei der die tragende Hauptnaht reißt, die Hautschicht aber noch hält) fest. Die Ärzte setzten eine zweite Naht an der Bauchdecke, und legten ein Vakuumsiegel im lateralen und medialen Unterschenkel an.
Wenige Tage später musste sich unser Mandant dem fünften Eingriff unterziehen. Es waren eine Verkalkung der arteriellen Gefäßwand im höchsten Stadium, sowie ein 5 cmm langes Aortenaneurysma festgestellt worden. Am Folgetag schon erfolgte ein sechster Eingriff, da sich erneut eine Verkalkung der arteriellen Gefäßwand im höchsten Stadium gezeigt hatte und zudem eine Niereninsuffizient eintrat.
Letztlich diagnostizierten die beklagten Ärzte unserem Mandanten eine irreversible Ischämie im linken Fuß, sowie in großen Teilen der Muskulatur des linken Unterschenkels. Im folgenden - siebten - Eingriff amputierten die Ärzte unserem Mandanten den linken Unterschenkel.
Die Vielzahl an operativen Eingriffen brachte hohe Belastungen für unseren Mandanten mit sich, die teilweise bis heute andauern. Acht operative Eingriffe innerhalb kürzester Zeit stellen ein hohes Risiko dar. Insbesondere wegen des Übergewichts unseres Mandanten, sowie seines hohen Nikotinkonsums sind diese Eingriffe allesamt als absolute Höchstbelastung für den Körper unseres Mandanten einzuordnen. Auch psychisch macht der Verlauf der Operationen unserem Mandanten sehr zu schaffen. Die Amputation führte zu massiven Selbstwert- und Identitätsproblemen. Auch ist das Gefühl körperlicher Unvollständigkeit erschütternd für unseren Mandanten. Im alltäglichen Leben erfährt unser Mandant enorme Einschränkungen. Mit nur einem vollständigen Bein ist fast nichts mehr so, wie es mal war. Die üblichen Freizeitbeschäftigungen, Sport, Reisen und Urlaub sind allesamt nicht mehr (ohne weiteres) möglich.
Aufklärungsfehler und Befunderhebungsfehler - Wir fordern ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 300.000 Euro.
Bei den operativen Eingriffen sind den Ärzten der Radiologie eine Reihe an Behandlungsfehlern unterlaufen. Zunächst hätte unser Mandant nicht in der beklagten Klinik operiert werden dürfen. Denn die Klinik verfügt über keine diagnostischen Möglichkeiten vor Ort, für den Fall von Komplikationen. Anstelle des operativen Eingriffs hätte ein Bypass gelegt werden müssen.
Da schon vor der ersten Operation auf dem CT erhebliche aneurysmatische Veränderungen sichtbar waren, hätte eine Anastomosierung (chirurgische Bildung artifizieller Anastomosen zwischen Hohlorganen) im Bereich der linken Iliaca nicht erfolgen dürfen.
Dass dies doch so geschah, verstört gegen eindeutig bewährte Behandlungsregeln. Ohne diesen Eingriff wäre auch der Verschluss der Unterschenkelarterie nicht eingetreten.
Zudem stellt das Unterlassen der Befunderhebung direkt nach der ersten Operation einen Behandlungsfehler dar. Eine arteriographische Diagnostik wäre umgehend erforderlich gewesen, um die auftretenden Komplikationen aufzuklären.
Um die Folgen der intraoperativen Embolie abzuschätzen, hätte außerdem beim zweiten Eingriff eine umfassende Diagnostik des linken Beins erfolgen müssen. Trotz der fehlenden Infrastruktur für eine ausreichende Diagnostik, unterließen es die Behandler, unseren Mandanten in ein besser ausgestattetes Klinikum zu verlegen.
Das Aufklärungsgespräch vor der ersten Operation war unzureichend. Unser Mandant wurde nicht über alternative Behandlungsmethoden, wie beispielsweise eine Anlegung eines aorto-bifemoralen Bypasses informiert. Mit der Kenntnis von anderen Methoden hätte sich unser Mandant nicht sofort für die Operation entschieden.
Zudem fand keinerlei Aufklärung über die Misserfolgsquoten oder die bestehenden Risiken der Operation statt. Seitens der Beklagten wurde unserem Mandanten suggeriert, dass es sich um einen komplikationslosen, einfachen Eingriff handele.
Betrachtet man die Reihe an Behandlungsfehlern als Ganzes, so lassen sich die Fehler als „grob“ bewerten. Unserem Mandanten kommt insofern die Beweislastumkehr zu Gute.
Aufgrund der Schäden, die unserem Mandanten in Folge der ärztlichen Fehler entstanden sind, fordern wir ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 300.000 Euro. Auch verlangen wir Ersatz des bisher entstandenen Erwerbsschadens, sowie des Haushaltsführungsschadens. Zudem fordern wir die Feststellung, dass die Beklagten auch in Zukunft für alle in Folge der Behandlungsfehler entstehenden materiellen und immateriellen Schäden ersatzpflichtig sind.
Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...
… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht