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Hornhauttransplantation. Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 60.000 Euro.

Unsere Kanzlei macht sich für Patientenschutz stark!
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Dieser Fall aus dem Arzthaftungsrecht zeigt die schwerwiegenden Konsequenzen, die eine mangelhafte Aufklärung verursachen kann. Auch unterliefen den Ärzten des Klinikums, in dem unserer Mandantin die Hornhaut des linken Auges transplantiert wurde, schwerwiegende Behandlungsfehler

 

Unsere Mandantin litt bereits längere Zeit unter einem Herpes am linken Auge. Als sich in Folge der Herpesinfektion auf der Hornhaut des betroffenen Auges ein Ulcus bildete, wurden ständige Kontrolltermine nötig. Bei einer dieser Untersuchungen diagnostizierte der Augenarzt eine Linsentrübung und Entzündung im Augenhintergrund, der gemessenen Augeninnendruck betrug 19 (ein gesunder Augeninnendruck liegt zwischen 10 und 21 mmhG). Um den Verlust des Auges zu vermeiden, therapierte der Arzt das Auge mit Cortison. Diese Therapie führte zwar zu einem Rückgang der Entzündung, die Linsentrübung jedoch schritt fort. Der Arzt riet unserer Mandantin nunmehr zu einer Entfernung des Auges. 

 

Diese Diagnose wollte unsere Mandantin durch eine Zweitmeinung bestätigt wissen. Die niedergelassene Ärztin diagnostizierte einen deutlich erhöhen Augeninnendruck und wies unsere Mandantin sofort in ein Klinikum ein.

 

Dort bestätigte sich der hohe Augeninnendruck. Die Ärzte führten eine Ultraschalluntersuchung durch. Diese ergab, dass kein Tumor hinter dem betroffenen Auge lag. Eine Entfernung des Auges war demnach entgegen der Diagnose des ersten Behandlers nicht nötig. 

 

Wenige Tage später erfolgte in der Augenklinik eine komplikationslos verlaufende Linsen-Ersatz-OP. Zwei Monate nach der Operation wurde bei einer der Kontrollen ein Defekt der linken Hornhaut festgestellt. Unter dem Verdacht, unsere Mandantin reagiere auf Konservierungsmittel, stellte man die Therapie auf Augentropfen mit einmal-Dosis um. Knapp 2 Wochen später erfolgte eine erneute Kontrolluntersuchung, bei der eine Ärztin des Hauses - unter Absprache mit den anderen Ärzten - empfahl, sich sofort im nahegelegenen Universitätsklinikum vorzustellen. Dort sollte der Hornhautdefekt mit einem Amnionpflaster aufgeklebt oder aufgenäht werden, um eine Heilung zu erreichen. 

 

Da im Universitätsklinikum der Stadt zu diesem Zeitpunkt kein Operateur anwesend war, wies man unsere Mandantin in die Universitätsklinik einer Nachbarstadt ein - die Anspruchsgegner-Partei. Ein dort anwesender Arzt untersuchte unsere Mandantin und teilte ihr daraufhin mit, dass eine Hornhauttransplantation unbedingt erforderlich sei. Sofort ordnete er eine Notfalloperation an. Aus den Behandlungsakten ergibt sich die Diagnose eines Hornhautulcus (Hornhautepitheldefekt mit zugrunde liegender Entzündung), sowie einer drohenden Perforation. 

 

Behandlungsfehler verursacht Gesundheitsschaden.

Unsere Mandantin war schockiert von den sich überschlagenden Ereignissen. Schließlich war sie doch lediglich zur Versorgung der Hornhaut mit einem Amnionpflaster in die Klinik gegangen. Eine Transplantation der Hornhaut hatte bis dato nicht zur Debatte gestanden. 

Dennoch willigte sie in die Durchführung der Operation ein. Nicht zu letzt wegen den Horror Szenarien, die der behandelnde Arzt ihr vortrug. Eine sachliche Aufklärung über die Risiken der Transplantation oder alternative Behandlungsmöglichkeiten unterließ er jedoch. Letztlich war es die Angst um ihr Leben, die unsere Mandantin dazu brachte die Transplantation durchführen zu lassen. 

 

Wenige Tage nach der letzten Kontrolluntersuchung im Universitätsklinikum stellte die niedergelassene Augenärztin unserer Mandantin Schwierigkeiten bei Heilungsprozess fest. Abermals suchte unsere Mandantin das Klinikum auf, in welchem die Transplantation stattgefunden hatte. Dort vermutete man eine Abstoßreaktion und empfahl unserer Mandantin die zeitnahe stationäre Aufnahme. Zwar verabschiedete sich der ursprünglich behandelnde Arzt nach diesem Gespräch in den Urlaub, er versicherte unserer Mandantin jedoch, dass ein anderer Kollege die Behandlung fortführen würde. 

 

Unsere Mandantin wurde stationär mit Immunsuppresiva und Aciclovir behandelt. Weitere Behandlungen erfolgten nicht, sodass unsere Mandantin nach vier Tagen ihre Entlassung wünschte. Am vierten Tag bat man unsere Mandantin abermals zur Untersuchung. Denn jetzt, so erklärte man ihr, sei der Hornhautspezialist anwesend. 

 

Der Spezialist war erstaunt über die geplante Entlassung und die bisherige - unzureichende - Therapie. Er teilte unserer Mandantin mit: „wenn wir sie so entlassen, dann ist die Hornhaut verloren“. 

 

Unsere Mandantin blieb. Der Spezialist erklärte unserer Mandantin, dass man Herpes Patienten eigentlich bereits vor einer Transplantation der Hornhaut mit Aciclovir behandle, und er sich wundere, warum dies bei ihr nicht geschehen sei. Auch erklärte er, es bestehe in solchen Fällen das Risiko, dass der Herpes über das Kammerwasser von hinten anschwimmen, und die Hornhaut zerstören kann. 

 

Im Verlauf des nächsten Monats bildete sich hinter dem Transplantat eine Kalkschicht im betroffenen Auge. Diese Schicht vergrößerte sich schnell so weit, dass eine Untersuchung des Augenhintergrunds nicht mehr möglich war. Bei einer Untersuchung im besagten Klinikum empfahl der Behandler einen weiteren operativen Eingriff zur Entfernung der Kalkflecken. Erstmals klärte er unsere Mandantin über Behandlungsalternativen - wie das Amniopflaster - auf. Verwundert darüber, dass man ihr jetzt als Alternative empfahl, wozu sie ursprünglich in das Klinikum eingewiesen worden war, suchte unsere Mandantin den Kontakt zu einer unabhängigen Patientenberatung. 

 

Schwere Aufklärungsfehler bei Behandlung im Klinikum.

Die Klinik, an die sie die Beratung verwiesen hatte stellte einen bereits deutlich vom Herpes verdünnten Transplantatrand fest. Wegen den Kalkauflagerungen empfahl man unserer Mandantin die Verwendung von phosphatfreien Augentropfen. Auch bezüglich einer Heilung waren die Ärzte optimistisch. Eine OP sollte nur als letzter Schritt in Erwägung gezogen werden. 

 

Da sich der Zustand des Auges dennoch weiter verschlechterte, stellten die Ärzte des Klinikums, an welches unsere Mandantin durch die Beratungsstelle verwiesen wurde, fest dass massive Verschlechterungen der gesundheitlichen Situation des Auges eingetreten waren. Eine erneute Transplantation war jetzt unvermeidbar. Es bestand die konkrete Befürchtung, dass das Auge eventuell nicht mehr gerettet werden kann. 

 

Während dieser zweiten Operation stellte der die OP leitende Arzt fest, dass sich im Auge unserer Mandantin mittlerweile eine starke Uveitis - eine Entzündung der Augenhaut - entwickelt hatte. Zudem konnten die Ärzte lediglich die Hornhaut ersetzen, nicht jedoch die Trübung des Auges rückgängig machen. 

 

Unsere Mandantin belastet der Verlust des räumlichen Sehvermögens, den sie durch die Beschwerden erlitt, enorm. Bei jeglichen Freizeitaktivitäten ist Sie deshalb erheblich eingeschränkt. Zudem musste unsere Mandantin über Monate hinweg ständig Cortison, Immunsuppressiva und Acoclovir nehmen. Dieser starke Medikamentencocktail beeinträchtigte die allgemeine Belastbarkeit unserer Mandantin in allen Bereichen des täglichen Lebens sehr. 

Wir fordern Schmerzensgeld.

Wir werfen der Gegenseite schwerwiegende Aufklärungsfehler vor. Weder über die Risiken der Transplantation, über typischerweise auftretende Nachoperationen und Komplikationen, noch über die möglichen Behandlungsalternativen wurde unsere Mandantin von den Ärzten im Hause des beklagten Klinikums aufgeklärt. Es finden sich weder schriftliche Aufklärungsbögen in den Behandlungsunterlagen, noch fand eine mündliche Information unserer Mandantin statt. 

 

Hätte unsere Mandantin alle nötigen Informationen gehabt, hätte sie sich mit Sicherheit gegen die ihr geradezu aufgedrängte Transplantation entschieden. So aber war es ihr nicht möglich, sich einen objektiven Überblick über ihren medizinischen Zustand und die möglichen Therapien zu verschaffen. 

 

Zudem werfen wir der Beklagten prä- und postoperative Befunderhebungsfehler vor. Es ist völlig unverständlich, dass aufgrund der bekannten Herpeserkrankung eine präoperative Gabe von Aciclovir nicht erfolgte. Zudem erfolgten keine internistischen Verlaufskontrollen, aufgrund derer üblicherweise erst zu einer sofortigen Transplantation geraten wird. Bei fachärztlicher Mitbetreuung hätte die erste Transplantation der Hornhaut unserer Mandantin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden. Auch unterliefen den Ärzten mehrere Dokumentationsfehler

 

Diese Versäumnisse verursachten letztendlich die enormen Schäden an der Gesundheit unserer Mandantin. Zusammen sind sie als grober Behandlungsfehler zu bewerten. Insofern kommt unserer Mandantin die Beweislastumkehr zu Gute. 

 

Wir fordern ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 60.000 Euro, Ersatz der Behandlungskosten, des bereits entstandenen und zukünftigen Erwerbsschadens und Ersatz der vermehrten Bedürfnisse, die unserer Mandantin durch die Schäden bereits entstanden sind, oder noch entstehen werden.

 

Auch fordern wir Ersatz aller unserer Mandantin in Zukunft noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden.


 

Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

 

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

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