Berufsunfähigkeitsversicherung verweigert die Leistung trotz eindeutiger Berufsunfähigkeit unseres Mandanten durch schwerste Hauterkrankungen und Depression.
Unser Mandant ist aufgrund von schwersten Hauterkrankungen und den daraus resultierenden Einschränkungen eindeutig berufsunfähig.
Der Versicherungsgeber bestreitet dennoch jede Leistungspflicht. Ein aktueller Fall unserer Kanzlei aus dem Versicherungsrecht:
Unser Mandant unterhält eine fondgebundene Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung und eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der Beklagten. Der Versicherungsschein zeigt, dass für den Falle einer Berufsunfähigkeit Beitragsfreiheit, sowie eine monatliche Rente von über 2000 Euro vereinbart wurde. Dem Versicherungsvertrag liegen die Tarifbedingungen zum entsprechenden Tarif der Allgemeinen Bedingungen für fondgebundene Rentenversicherungen bzw. für Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen zu Grunde.
In diesen Bedingungen wird festgelegt, wann der Versicherungsnehmer als berufsunfähig gilt, und dass der Leistungsfall ab einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50% zu bejahen ist.
Seit mehreren Jahren ist unser Mandant infolge schwerwiegender Erkrankungen ununterbrochen außerstande, seinen zuletzt ausgeübten Beruf als kaufmännischer Angestellter im Einkauf auszuüben. Neben einem rezidivierenden „Quincke-Ödem“ (auch „Angioödem“) leidet er an einer mittelgradig depressiven Störung, sowie an einer wiederkehrenden Urticaria (Erkrankung der Haut mit Quaddelbildung, Juckreiz und Rötungen).
Das Quincke-Ödem belastet unseren Mandanten bereits seit einem Jahr nach Abschluss der Versicherungen bei der Beklagten. In Folge dieser Krankheit leidet unser Mandant regelmäßig an starken Schwellungen u.a. im Gesicht, am Hals oder am Rachen. Häufig sind dabei seine Augen so stark angeschwollen, dass ein Öffnen nicht mehr möglich ist. In diesen Fällen kann unser Mandant nichts mehr sehen. Die starken Schwellungen im Lippen- und Wangenbereich erschweren alltägliche Dinge wie Essen oder Sprechen immens. Das Anschwellen der Atemwege verursacht ein extremes Engegefühl im Brustbereich.
Zusätzlich zu den Schwellungen leidet unser Mandant bei solchen „Schüben“ meist unter grippeähnlichen Symptomen, die massive Beeinträchtigungen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit mit sich bringen. Ausgeprägte Ödeme an den Händen schränken die Fähigkeit, Dinge zu halten oder zu greifen stark ein. Seit dem Beginn der Ödem-Schübe treten diese immer häufiger auf. Aktuell sucht ein solcher Schub unseren Mandanten nahezu wöchentlich auf.
Unser Mandant ist auf die ständige Einnahme von starken Medikamenten mit verheerenden Nebenwirkungen angewiesen. Insbesondere müssen ihm hochdosierte Antihistaminika, Xolar- und Kortison Spritzen verabreicht werden. Zudem trägt unser Mandant immer eine Art Notfall Set mit sich, das im Falle einer lebensbedrohlichen Atemnot den Erstickungstod verhindern kann. Auch leidet er unter enormen Schlaf- und Durchschlafstörungen. Ständig fallen Klinikaufenthalte und Arztbesuche an. Trotz zahlreicher Untersuchungen und Tests konnte die Ursache des Quincke-Ödems bis heute nicht ausgemacht werden.
Neben den Beeinträchtigungen durch das rezidivierende Quincke-Ödem, leidet unser Mandant unter der Hauterkrankung „Urticaria“. Dabei handelt es sich um eine Erkrankung, die zu Quaddelbildung, Rötungen, Juckreiz und erheblicher Berührungsempflindlichkeit führt. Häufig kommt es an den betroffenen Hautstellen zu schmerzhaften Entzündungen mit tagelang anhaltenden Eiterpusteln.
Beide Erkrankungen mindern die Lebensqualität unseres Mandanten enorm. Die immensen körperlichen Leiden führten zu einer wiederkehrenden mittelgradig depressiven Störung. Die permanente Angst vor dem nächsten Schub, die fehlenden Zukunftsperspektiven, die Hilflosigkeit der Ärzte stellen für unseren Mandanten eine extreme psychische Belastung dar. Insbesondere der jederzeit drohende Erstickungstod, der durch ein Anschwellen der Atemwege eintreten könnte, belastet unseren Mandanten sehr. Hinzukommt, dass durch die Krankheiten nicht nur sein Befinden, sondern auch sein äußeres Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt ist.
Zu allem Überfluss stellten die Ärzte bei unserem Mandanten eine monoklonale Gammopathie fest, welche zu einem erhöhten Krebsrisiko führt. Diese Diagnose belastet unseren Mandanten zusätzlich sehr.
Vor zwei Jahren musste unser Mandant stationär in einem Psychiatrischen Zentrum aufgenommen werden, da er wegen all den psychischen Belastungen das Gefühl hatte, sich selbst nicht mehr trauen zu können.
Diverse Arztberichte bestätigen die geschilderten Beschwerden, Einschränkungen und Diagnosen.
Seit nun über drei Jahren ist unser Mandant aufgrund der geschilderten Erkrankungen berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen. Jegliche Versuche der beruflichen Wiedereingliederung scheiterten am schlechten Gesundheitszustand unseres Mandanten.
Es ist unserem Mandanten aufgrund des schlechten gesundheitlichen Zustandes nicht mehr möglich, seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Nicht nur die erheblichen Einschränkungen seiner Seh-/ und Bewegungsfähigkeit und die stets drohende Erstickungsgefahr, sondern auch die Veränderungen seines äußeren Erscheinungsbildes erschweren unserem Mandanten den Kontakt mit anderen Menschen, und machen die Ausübung seines bisherigen Berufs damit geradezu unmöglich.
Insbesondere ist es unserem Mandanten auch nicht möglich, einen vergleichbaren Beruf auszuüben, auf den die Versicherung ihn verwiesen könnte. Eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes ist nicht in Sicht. Vielmehr ist eine Verschlechterung aller Symptome zu erwarten, insofern ist auch künftig von einer Berufsunfähigkeit auszugehen.
Seit nun über drei Jahren wurde unserem Mandanten ein Grad der Behinderung von 50 zugewiesen. Auch erhielt unser Mandant seitdem auf seinen Antrag hin Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese Zuerkennungen verdeutlichen das gravierende Ausmaß der körperlichen und psychischen Belastungen.
Nichts desto trotz lehnte die Versicherung unseres Mandaten seinen Leistungsantrag auf Zahlung der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsfreiheit vertragswidrig ab. Stattdessen unterbreitete die Versicherung unserem Mandanten ein „Kulanzangebot“, welches eine Kapitalabfindung in Höhe von 13.500 Euro, sowie die Abgeltung aller etwaigen Leistungsansprüche enthielt. Dieses Angebot hat unser Mandant nicht angenommen.
Auch nach erneuter Leistungsaufforderungen durch anwaltliches Schreiben wies die Versicherung jegliche Leistungspflicht von sich. Wir sehend die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche unseres Mandanten deshalb von nun an geboten.
Wir fordern das Anerkenntnis der Ansprüche, die unserem Mandanten auf Grund des Versicherungsvertrages zustehen. Dazu zählt die Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente, die Rückerstattung der rechtsgrundlos geleisteten Beiträge und die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht sowohl für die Hauptversicherung als auch für die abgeschlossene Zusatzversicherung.
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