Gegenstand eines Prozesses vor dem Oberlandesgericht Köln war die Frage, wann eine „geringfügige Hautverletzung“ im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) vorliegt.
Die Ehefrau des Klägers erlitt einen Unfall, bei dem sie eine Haut- oder Schleimhautverletzung am rechten Fuß erlitt.
Der Kläger trug vor, in Folge dieser unfallbedingten Verletzung seien Krankheitserreger in den Fuß eingedrungen, die eine Infektion ausgelöst, und damit zu einer dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung des Fußes geführt haben. Nun verlangte der Versicherungsnehmer von der beklagten Unfallversicherung die Übernahme der durch die Gesundheitsschädigung entstandenen Kosten.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Daraufhin legte der Kläger Berufung ein. Das Oberlandesgericht Köln erklärte die Berufung für erfolglos.
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist eine Leistungspflicht der Unfallversicherung grundsätzlich für Infektionen ausgeschlossen. Ausnahmsweise muss die Versicherung die Leistungen jedoch dann erbringen, wenn die Krankheitserreger in Folge einer Unfallverletzung in den Körper gelangt sind. Wiederum ausgeschlossen ist die Leistungspflicht dann, wenn es sich bei der Unfallverletzung nur um eine geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung gehandelt hat (vgl. Nr. 5.2.3.1. / 2 AUB 04).
Dass durch den Unfall vorliegend eine mehr als nur geringfügige Hautverletzung entstanden sei, die es den Infektionserregern ermöglichte, in den Körper einzudringen, obliege der Beweislast des Klägers. Selbst wenn man diesen Kausalverlauf unterstelle, so bleibe die Frage offen, ob die Haut am Fuß mehr als nur geringfügig verletzt worden ist. So das OLG Köln.
Der in den AUB verwendete Begriff der „geringfügigen Haut- und Schleimhautverletzung“ bedarf der Auslegung. Prinzipiell sind die AUB immer „nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei beständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sachzusammenhangs“ auszulegen, wobei der Ausgangspunkt der Wortlaut der Klausel ist.
Nach Vertretern in der Literatur liegt eine geringfügige Hautverletzung vor, sofern die Wunde nicht mehr als die drei Schichten der Haut (Oberhaut, Lederhaut und Unterhaut) verletzt hat. Jedoch kommt es für die Auslegung des Begriffs der geringfügigen Hautverletzung ja gerade nicht auf das rein medizinische Verständnis, sondern auf das laienhafte Verständnis des Versicherungsnehmers an. Ein solcher wird eine Hautverletzung regelmäßig dann als geringfügig betrachten, insofern ärztliche Hilfe nicht notwendig erscheint. Dem OLG Köln nach ist deshalb ist die Geringfügigkeit danach zu beurteilen, „ob ein Verletzungsbild entstanden ist, das - objektiv und nicht lediglich aus der subjektiven Sicht des jeweiligen Versicherungsnehmers gesehen - Veranlassung gibt sich in ärztliche Behandlung zu begeben“.
Die Beweisaufnahme, die in der ersten Instanz des Prozesses durchgeführt wurde, zeigte, dass die am Fuß entstandene Wunde lediglich desinfiziert und mit einem Pflaster versorgt wurde. Anlass einen Arzt aufzusuchen sah die Verletzte erst zwei Tage nach dem Unfall. Zu diesem Zeitpunkt traten Rötungen im Bereich des Fußes und Fieber auf. Außerdem ließ sich nicht mit Sicherheit feststellen, dass alle drei Hautschichten verletzt worden waren. Der Ausnahmetatbestand der AUB, wonach bei mehr als geringfügigen Hautverletzungen, in Folge derer eine Infektion auftritt, die Leistungspflicht der Versicherung besteht, greife folglich nicht.
Nach: VersR 2013 992; beck online
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… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht